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Verordnungshinweise 

Der Anspruch auf Versorgung mit den erforderlichen und angemessenen Hilfsmitteln ergibt sich sobald eine medizinische Indikation vorliegt. Die rechtliche Grundlage besteht durch § 33 SGB V Hilfsmittel.

 

§ 33 SGB V Hilfsmittel

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

Eine Einschränkung für die Erstattung durch die Krankenkassen kann sich jedoch durch § 34 Abs. 4 SGB V ergeben: Handelt es sich um Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder einem geringen Abgabepreis, werden die Kosten nicht durch die Krankenkassen übernommen. Diese Hilfsmittel sind in einer Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziales gelistet.

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