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Voraussetzungen zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Inkontinenzhilfen  

Die benötigten Hilfsmittel bei Inkontinenz können durch den Arzt verordnet und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden (BSG-Urteil: Az: 3 RK 15/89 vom 07.03.1990 ).
Dieser Anspruch gilt sowohl in der ambulanten und der stationären Versorgung, wenn eine mindestens mittelgradige (100 ml in 4 Stunden) Harn- oder Stuhlinkontinenz vorliegt und der Einsatz der Inkontinenzhilfen

  • medizinisch indiziert und
  • im Einzelfall erforderlich ist und
  • den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen
    (vgl. Bekanntmachung des Hilfsmittelverzeichnisses Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen vom
    16. Dezember 2003).

Hilfsmittel


Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Zu ihnen gehören:

  • Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel
  • Inkontinenz-, Stomaartikel und andere Hilfsmittel sowie
  • technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.


Inkontinenzhilfen, die ausschließlich zur Erleichterung hygienischer und pflegerischer Maßnahmen dienen, sind nicht erstattungsfähig durch die gesetzlichen Krankenkassen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Bettlägerigkeit vorliegt und Inkontinenzhilfen allein aus hygienischen oder pflegerischen Gesichtspunkten zum Einsatz kommen (z. B. Vorlagen, zur Aufnahme geringer Ausscheidungsmengen).

Anders ist der Fall jedoch, wenn ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel den individuellen Bedürfnissen des Patienten dient und nicht allein zur Pflegeerleichterung eingesetzt wird. Dann liegt eine Leistungspflicht durch die gesetzlichen Krankenkassen vor. Der behandelnde Arzt oder der MDK muss in regelmäßigen Abständen (3-6 Monate) prüfen, ob die Inkontinenzversorgung weiterhin erfolgen soll.

Für die Leistungspflicht bzw. Erstattungsfähigkeit der Krankenkassen ist es darüber hinaus erforderlich, dass die verordneten Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen gelistet sind.

Voraussetzungen nach SGB V § 128 Hilfsmittelverzeichnis


Die Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen ein Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind alle von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufzuführen. Derzeit befinden sich ca. 16.000 Produkte im Hilfsmittelverzeichnis. Außerdem sind dort medizinische und technische Qualitätsstandards aufgelistet. Inkontinenzhilfe befinden sich in der Produktgruppe 15.

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