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Zuzahlungen seit dem 1. Januar 2004

Mit der Gesundheitsreform sind Inkontinenzprodukte für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erstmalig nicht mehr zuzahlungsfrei.

Allgemeine Zuzahlungsregel:

Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse zu leisten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €.

Sonderregelung für Inkontinenzhilfen:

Die Sonderregelung gilt nur für „zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“, d.h. Hilfsmittel, die einmalig genutzt werden und dann entsorgt werden.

Zuzahlungsregel für Inkontinenzhilfen:

10 % je Packung, höchstens jedoch 10 € für den Monatsbedarf je Indikation.
Monatsbedarf = individueller Monatsbedarf und bezieht sich auf den Kalendermonat.
Indikation = je Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses.

Beispiel Inkontinenz:

Ein Versicherter verwendet Katheter, sein Monatsbedarf beträgt 150 Katheter. Die 30-Stück Packung kostet 78 € incl. MWSt., 5 Packungen kosten 390 € (Erstattungspreis der Krankenkasse).
Die Patientenzuzahlung beträgt in diesem Beispiel 10 €
und nicht 10 % (39 €).

Benötigt der Patient keine Monatsversorgung, hat er eine Zuzahlung von 10 % je Packung zu leisten bis maximal 10 €.

 Wer aufgrund mehrerer Erkrankungen verschiedene Hilfsmittel braucht, muss die Zuzahlungen für jeden Versorgungsbereich getrennt entrichten.

Der Leistungserbringer muss die Zuzahlung von den Versicherten einziehen. Die Krankenkassen kürzen den Vergütungsanspruch des Leistungserbringers um den Zuzahlungsbetrag.

Beschränkung der Zuzahlungspflicht (Belastungsgrenze)

Versicherte haben während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen in Höhe von 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Für chronisch Kranke beträgt diese Grenze nur 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei Erreichen der Belastungsgrenze muss bei der Krankenkasse ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden. Der Versicherte erhält von der Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung und ist für den Rest des Kalenderjahres von der Zuzahlung befreit.

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