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Höhere Zuzahlungen ab 2027: Was für Hilfsmittel gilt

Symbolbild: Stapel weißer Briefumschläge auf einem hellen Holztisch am Fenster, darauf eine randlose Lesebrille, daneben eine helle Kaffeetasse und eine geschlossene dunkelblaue Mappe
Symbolbild, mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Zum 1. Januar 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungen um die Hälfte. Wer jeden Monat Inkontinenz-, Stoma- oder Kathetermaterial bezieht, sollte außerdem ein Versehen im Gesetzestext kennen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vom 1. Januar 2027 an beträgt die Zuzahlung 10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Mittel. Bisher sind es 5 bis 10 Euro.
  • Für Hilfsmittel zum Verbrauch wie Vorlagen, Stomabeutel oder Katheter steigt die Obergrenze für den gesamten Monatsbedarf von 10 auf 15 Euro.
  • Durch ein Versehen steht diese neue Obergrenze schon seit dem 30. Juli 2026 im Gesetz. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bleibt es bis zum 31. Dezember 2026 bei höchstens 10 Euro im Monat.
  • Die Belastungsgrenze bleibt: Im Jahr zahlen Sie höchstens 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen zu, bei schwerwiegender chronischer Krankheit 1 Prozent.
  • Eine jährliche automatische Anpassung, die der Regierungsentwurf vorsah, steht nicht im beschlossenen Gesetz.

Das Gesetz hinter der Erhöhung

Die Änderungen stehen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 228). Der größte Teil gilt seit dem folgenden Tag. Die neuen Beträge in § 61 SGB V (Artikel 1 Nummer 23) treten nach Artikel 8 Absatz 2 aber erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Der erste Satz lautet dann:

„Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels …“

§ 61 Satz 1 SGB V in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung

Der Prozentsatz bleibt, Mindest- und Höchstbetrag steigen um die Hälfte, ebenso die festen Beträge für Krankenhaus, Heilmittel und häusliche Krankenpflege (siehe Tabelle). Das Bundesgesundheitsministerium begründet das damit, dass die Zuzahlungen seit 2004 kaum verändert wurden, während Preise und Löhne um rund 50 Prozent gestiegen sind.

Warum für Verbrauchshilfsmittel schon jetzt 15 Euro im Gesetz stehen

Die Zuzahlung für Hilfsmittel regelt § 33 Absatz 8 SGB V in zwei Stufen. Satz 1 verweist für gewöhnliche Hilfsmittel auf § 61 – dort steigt die Zuzahlung also mit, sobald die neue Fassung gilt. Satz 3 nennt für Hilfsmittel zum Verbrauch einen eigenen Höchstbetrag für den Monat. Diese Zahl hat das Gesetz gesondert geändert:

„In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe ‚10 Euro‘ durch die Angabe ‚15 Euro‘ ersetzt.“

Artikel 1 Nummer 12a GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Im Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 29. April 2026 beschlossen hatte, fehlte diese Änderung noch; sie kam erst im parlamentarischen Verfahren per Änderungsantrag hinzu. In der Liste der Vorschriften, die erst 2027 gelten, steht die Nummer 12a nicht – nach dem Wortlaut gilt sie deshalb seit dem Tag nach der Verkündung, dem 30. Juli 2026. Der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de nennt die 15 Euro auch am 24. September 2026.

Nach Berichten der Fachpresse hat das Bundesgesundheitsministerium bestätigt, dass die Änderung erst zum 1. Januar 2027 wirken soll; das redaktionelle Versehen will es in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren beheben. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung: Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt „die bisherige Zuzahlungsregelung unverändert bestehen“, heißt es in einer Mitteilung an die Hersteller von Apothekensoftware. Die Krankenkassen will der GKV-Spitzenverband in einem Rundschreiben darüber unterrichten.

Für Sie heißt das: Bis Jahresende zahlen Sie für Hilfsmittel zum Verbrauch höchstens 10 Euro im Monat zu, ab dem 1. Januar 2027 höchstens 15 Euro.

Was wann gilt

Leistungbis 31. Dezember 2026ab 1. Januar 2027
Hilfsmittel zum Verbrauch, etwa Vorlagen, Pants, Katheter, Urin- und Stomabeutel10 Prozent, höchstens 10 Euro im Monat10 Prozent, höchstens 15 Euro im Monat
Andere Hilfsmittel, etwa Rollator oder Bandage10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Hilfsmittel
Arznei- und Verbandmittel10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Mittel10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Mittel
Krankenhaus10 Euro je Tag, für höchstens 28 Tage im Jahr15 Euro je Tag, für höchstens 28 Tage im Jahr
Heilmittel, etwa Physiotherapie10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung10 Prozent der Kosten und 15 Euro je Verordnung
Häusliche Krankenpflege10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung, begrenzt auf 28 Tage im Jahr10 Prozent der Kosten und 15 Euro je Verordnung, begrenzt auf 28 Tage im Jahr

Die Zuzahlung ist nie höher als die Kosten des Mittels. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen bei diesen Leistungen nichts zu.

Ein Rechenbeispiel

Für Hilfsmittel zum Verbrauch gibt es keinen Mindestbetrag, nur die Obergrenze. Übernimmt Ihre Kasse für den Monatsbedarf an Vorlagen 80 Euro, zahlen Sie 8 Euro zu – daran ändert sich nichts. Bei 120 Euro sind es bis Jahresende 10 Euro, ab Januar 12 Euro. Die neue Grenze von 15 Euro erreichen Sie ab einem Monatsbetrag von 150 Euro. Mehr als 5 Euro zusätzlich im Monat sind es also in keinem Fall.

Die Belastungsgrenze bleibt

An § 62 SGB V ändert das Gesetz nichts. Im Kalenderjahr zahlen Sie höchstens 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu, bei einer schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung höchstens 1 Prozent. Zuzahlungen und Einnahmen der Angehörigen im gemeinsamen Haushalt werden zusammengerechnet.

Die Jahresgrenze hängt also am Einkommen, nicht an den einzelnen Beträgen. Wer sie bisher schon erreicht hat, erreicht sie ab 2027 nur früher im Jahr. Die Befreiung beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse für jedes Kalenderjahr neu; heben Sie dafür die Quittungen auf.

Was im Gesetzgebungsverfahren gestrichen wurde

Der Regierungsentwurf sah vor, die Zuzahlungen ab 2028 jedes Jahr an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen anzupassen. Das Ministerium hätte die neuen Beträge jeweils bis zum 15. September im Bundesanzeiger bekanntgeben sollen. Im verkündeten Gesetz fehlen diese Sätze. Es bleibt bei der einmaligen Anhebung – für eine weitere wäre ein neues Gesetz nötig.

Häufige Fragen

Zahle ich 2027 für meine Vorlagen mehr zu?

Nur wenn Ihre Kasse für den Monatsbedarf mehr als 100 Euro übernimmt. Dann steigt Ihre Zuzahlung um bis zu 5 Euro im Monat. Liegt der Betrag darunter, zahlen Sie wie bisher 10 Prozent.

Mir wurden seit August schon 15 Euro im Monat berechnet. Ist das richtig?

Nach der Übergangsregelung nicht: Bis zum 31. Dezember 2026 gilt für Hilfsmittel zum Verbrauch die Obergrenze von 10 Euro. Sprechen Sie Ihren Versorger oder Ihre Krankenkasse darauf an.

Gilt die neue Grenze auch für Stomaartikel und Katheter?

Ja. Auch Stomaartikel, Einmalkatheter und Urinbeutel sind Hilfsmittel zum Verbrauch. Für sie gilt dieselbe Monatsgrenze wie für Vorlagen.

Ich bin für 2026 von Zuzahlungen befreit. Was ändert sich?

Ihre Befreiung gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, für das sie ausgestellt wurde. Für 2027 stellen Sie einen neuen Antrag; die Belastungsgrenze bleibt dabei unverändert.

Betrifft die Erhöhung auch Pflegehilfsmittel der Pflegekasse?

Nein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, sind nach § 40 SGB XI zuzahlungsfrei; daran ändert dieses Gesetz nichts. Den Unterschied zwischen beiden Kassen erklärt der Beitrag Krankenkasse oder Pflegekasse.

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Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Stand: 24. September 2026.