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Ausschreibungen bei Hilfsmitteln: Was der Bundestag beschlossen hat

Symbolbild: Ein graugrünes Sparschwein auf einem Holztisch, davor ein weißer Briefumschlag und einige Euromünzen, daneben eine Tasse Tee
Symbolbild, mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Krankenkassen sollen Hilfsmittelverträge wieder ausschreiben dürfen – zum ersten Mal seit 2019. Der Bundestag hat das im Oktober 2026 beschlossen. Was eine Ausschreibung ist, unter welchen Bedingungen sie erlaubt sein soll und was das für Ihre Versorgung mit Vorlagen, Kathetern oder Stomaartikeln bedeuten kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 beschlossen, dass Krankenkassen Hilfsmittelverträge wieder ausschreiben dürfen. In Kraft ist das noch nicht; vorher befasst sich der Bundesrat damit.
  • Erlaubt sein soll eine Ausschreibung nur, wenn sie zweckmäßig ist. Die Kasse muss das vorher prüfen und dokumentieren.
  • Einem Ausschreibungsvertrag können andere Versorger nicht beitreten. Versorgen dürfen dann nur die Gewinner der Ausschreibung.
  • Jeder Vertrag muss eine ausreichende Auswahl an Hilfsmitteln ohne Mehrkosten sichern. Welche Produktgruppen ausgeschrieben werden, ist offen.

Was der Bundestag beschlossen hat

Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag die Reform der Notfallversorgung in der Fassung seines Gesundheitsausschusses angenommen (Drucksache 21/8629). In dieses Gesetz haben die Koalitionsfraktionen auch Änderungen bei Hilfsmitteln aufgenommen: einen neuen Absatz 1c in § 127 SGB V, der Ausschreibungen wieder erlaubt, und eine Neufassung des Abschlags von drei Prozent für 2027 und 2028. Den Abschlag erklärt der Beitrag Spargesetz 2027.

Die Regeln zu den Ausschreibungen gelten ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Vorher befasst sich der Bundesrat mit dem Gesetz. Zustimmen muss er nicht, er kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen.

Verhandeln oder ausschreiben – der Unterschied

Heute verhandeln die Krankenkassen ihre Hilfsmittelverträge mit Versorgern oder deren Verbänden. Jeder andere geeignete Versorger kann einem solchen Vertrag zu denselben Bedingungen beitreten (§ 127 Absatz 2 SGB V). Deshalb haben Sie meist die Wahl zwischen vielen Vertragspartnern Ihrer Kasse.

Bei einer Ausschreibung wählt die Kasse dagegen in einem Vergabeverfahren einen oder wenige Versorger aus. Das Gesetz stellt klar:

„Verträgen nach Absatz 1c kann nicht beigetreten werden.“

§ 127 Absatz 2 SGB V, neuer Satz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung

Solche Verträge, heißt es in der Begründung, „begrenzen den Kreis der zur Versorgung berechtigten Vertragspartner“. Ausschreibungen sollen neben die Verhandlungen treten; die Verhandlung soll nach der Begründung der Regelfall bleiben.

Ganz neu ist das nicht. Bis 2019 durften Kassen Hilfsmittel schon einmal ausschreiben. Das Terminservice- und Versorgungsgesetz hat diese Möglichkeit abgeschafft, nach der Begründung des neuen Gesetzes wegen Hinweisen auf Qualitäts- und Versorgungsprobleme und der Sorge, ein vor allem über den Preis geführter Wettbewerb werde der Hilfsmittelversorgung nicht gerecht.

Die Bedingungen im Gesetz

Eine Ausschreibung soll nur erlaubt sein, soweit sie „zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist“. Die Kasse muss das vor dem Verfahren prüfen und dokumentieren. Dabei muss sie insbesondere berücksichtigen:

  • eine bedarfsgerechte, wohnortnahe und zeitgerechte Versorgung,
  • die Anforderungen an Beratung, Anpassung, Einweisung, Nachbetreuung, Wartung, Reparatur und Ersatzversorgung,
  • den Aufwand der Ausschreibung im Verhältnis zum erwarteten wirtschaftlichen Nutzen und
  • die Folgen für die Anbieter, insbesondere für kleine und mittlere Versorger.

„In der Regel nicht zweckmäßig“ sind Ausschreibungen nach dem Gesetz bei Hilfsmitteln, die für eine Person individuell angefertigt werden, bei Versorgungen mit einem hohen Anteil an persönlichen Dienstleistungen und bei Dauerversorgungen, bei denen ein Wechsel des Versorgers für die Versicherten belastend wäre oder die Kontinuität oder Qualität gefährden könnte.

Weitere Vorgaben:

  • Die Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses sind die Untergrenze. Der Preis darf nicht das einzige Zuschlagskriterium sein; die Qualität zählt in der Regel mindestens zur Hälfte.
  • Beim Zuschnitt der Ausschreibung sind kleine und mittlere Versorger und die wohnortnahe Versorgung angemessen zu berücksichtigen.
  • „In den Verträgen ist eine hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln sicherzustellen.“
  • Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Versorger sollen gemeinsam empfehlen, wann eine Ausschreibung zweckmäßig ist (neuer § 127 Absatz 1d SGB V).
  • Das Bundesgesundheitsministerium muss die Folgen bis Ende 2029 auswerten, auch die Mehrkosten für die Versicherten.

Betrifft das Inkontinenz- und Stomaversorgung?

Das steht noch nicht fest. Produktgruppen nennt das Gesetz nicht. Eine Dauerversorgung schließt eine Ausschreibung nach der Begründung „nicht für sich genommen aus“: Bei standardisierten Versorgungen, bei denen ein Wechsel des Versorgers keine wesentlichen Folgen für die Versicherten erwarten lässt, könne sie zweckmäßig sein. Zugleich betont die Begründung: „Die bloße Erwartung eines niedrigeren Vertragspreises genügt für die Annahme der Zweckmäßigkeit nicht.“

Ob und welche Kassen ausschreiben, entscheidet sich erst, wenn das Gesetz gilt und die gemeinsamen Empfehlungen vorliegen.

Wie die Beteiligten das sehen

Vor dem Beschluss hat der Gesundheitsausschuss Verbände angehört. Ihre schriftlichen Stellungnahmen gehen weit auseinander:

  • GKV-Spitzenverband: Die Wiedereinführung „wird ausdrücklich unterstützt“.
  • BAG SELBSTHILFE: Ausschreibungen schränkten „die freie und bedarfsgerechte Wahl des Leistungserbringers erheblich ein“. Es fehle eine Ausnahme, nach der Betroffene mit berechtigtem Interesse einen anderen Versorger wählen können, und es drohe Druck zu Aufzahlungen.
  • Sozialverband Deutschland (SoVD): Die Wiedereinführung stelle „einen Rückschritt“ dar; die Formulierung „in der Regel“ biete „keinen hinreichend verlässlichen Schutz“.
  • Bundesverband Medizintechnologie (BVMed): Er befürchtet unter anderem „den Abbau von Vor-Ort-Versorgungsstrukturen“.

Zur Offenheit: PharmaCare ist als Versorger selbst von Ausschreibungen betroffen. Wir geben die Positionen deshalb mit Quelle wieder.

Was sich für Sie heute ändert

Im Moment nichts. Sie wählen weiter unter den Vertragspartnern Ihrer Kasse (§ 33 Absatz 6 SGB V), und Ihr Anspruch auf die Hilfsmittel, die Sie brauchen, steht unverändert in § 33 SGB V. Mehrkosten zahlen Sie nur, wenn Sie ein Hilfsmittel oder eine Leistung wählen, die über das Notwendige hinausgeht – und erst nach Beratung. Wie das abläuft, erklärt der Beitrag Aufzahlung bei Hilfsmitteln.

Häufige Fragen

Muss ich meinen Versorger wechseln?

Heute nicht. Erst wenn das Gesetz in Kraft ist und Ihre Kasse für Ihre Produktgruppe tatsächlich ausschreibt, dürfen nur die ausgewählten Versorger auf dieser Grundlage liefern. Ob und wann das geschieht, ist offen.

Was passiert, wenn der ausgewählte Versorger mich nicht gut versorgt?

Nach der Begründung bleibt eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem anderen Versorger möglich, wenn die Vertragspartner Sie nicht in einer für Sie zumutbaren Weise versorgen können. Wenden Sie sich dann an Ihre Krankenkasse; bei einer Ablehnung hilft der Beitrag Widerspruch bei der Krankenkasse.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Vorher befasst sich der Bundesrat damit; ruft er den Vermittlungsausschuss an, verzögert sich das. Auch danach braucht eine Ausschreibung Zeit: Die Kasse muss die Zweckmäßigkeit prüfen und ein Vergabeverfahren durchführen.

So unterstützt Sie PharmaCare

PharmaCare ist herstellerneutral und liefert Produkte aller namhaften Hersteller – rund 4.000 Artikel finden Sie in unserer Produktsuche. Ob wir Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sind, sagen wir Ihnen gern. Unser qualifiziertes Fachpersonal berät Sie Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr gebührenfrei, auch per WhatsApp oder Signal.

Die Genehmigung klären wir mit Ihrer Krankenkasse und rechnen direkt mit ihr ab. Ihr Rezept schicken Sie uns im Original an PharmaCare GmbH, Raiffeisenallee 16, 82041 Oberhaching, am einfachsten mit dem kostenlosen Freiumschlag aus unseren Downloads.

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Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Die Ausschreibungen hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen; verkündet war das Gesetz bei Redaktionsschluss noch nicht. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Stand: 25. Oktober 2026.