
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz spart auch bei Hilfsmitteln. Die meisten Regeln betreffen die Preise zwischen Krankenkassen, Herstellern und Versorgern. Was davon bei Ihnen ankommt – und was an Ihrem Anspruch gleich bleibt.
Das Wichtigste in Kürze
- 2027 und 2028 bekommen Versorger drei Prozent weniger als vereinbart. Nach einer Neufassung, die der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen hat, kürzt die Kasse jede Rechnung, die in diesem Zeitraum eingeht, auch bei Pflegehilfsmitteln.
- Neue Vertragspreise dürfen die gesetzliche Veränderungsrate nicht überschreiten; für 2027 bis 2029 wird sie um einen Prozentpunkt gesenkt.
- Die Regeln für Festbeträge sind neu gefasst. Heute gibt es sie für Einlagen, Hörhilfen, ableitende Inkontinenzhilfen und Kompressionstherapie; weitere Bereiche können folgen.
- Ihr Anspruch nach § 33 SGB V bleibt. Mehrkosten zahlen Sie nur, wenn Sie mehr wählen als notwendig – und erst nach Beratung.
Warum das Gesetz bei Hilfsmitteln spart
Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen; verkündet wurde es am 29. Juli 2026. Kern der Reform sei, die Ausgaben wieder an die Einnahmen zu koppeln, schreibt das Bundesgesundheitsministerium. Für Hilfsmittel gaben die Kassen nach dem Gesetzentwurf im Jahr 2025 rund 12 Milliarden Euro aus.
Die meisten neuen Regeln betreffen die Preise, die Krankenkassen mit Versorgern und Herstellern vereinbaren. Für Sie als Versicherte oder Versicherter ist vor allem die höhere Zuzahlung ab 2027 spürbar; sie ist im Beitrag Zuzahlung ab 2027 erklärt. Hier geht es um die übrigen Änderungen.
Drei Prozent Abschlag in den Jahren 2027 und 2028
Nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gilt der Abschlag für jede Hilfsmittelversorgung, die zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezember 2028 beginnt (§ 127 Absatz 1b SGB V); bei Hilfsmitteln, die Sie laufend bekommen, zählt jede Lieferung als eigene Versorgung. Versorger dürfen dann nur einen Preis abrechnen, der um drei Prozent unter dem vertraglich vereinbarten Preis liegt.
Vom Bundestag neu gefasst: Maßgeblich ist der Rechnungseingang
Bevor diese Regel greift, hat der Bundestag sie am 15. Oktober 2026 mit der Reform der Notfallversorgung neu gefasst. Der neue Absatz 1b lautet:
„Bei jeder Hilfsmittelversorgung nach § 33, die im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028 gegenüber der Krankenkasse abgerechnet wird, wird ein Abschlag von drei Prozent auf den nach den Absätzen 1 oder 3 vertraglich vereinbarten Preis erhoben. Maßgeblich für die Anwendung des Abschlags nach Satz 1 ist der Rechnungseingang bei der Krankenkasse.“
§ 127 Absatz 1b Satz 1 und 2 SGB V in der vom Bundestag beschlossenen Fassung
Wann eine Versorgung begonnen hat, spielt dann keine Rolle mehr. Der Versorger rechnet wie bisher den vereinbarten Preis ab, und die Kasse kürzt den Rechnungsbetrag pauschal um drei Prozent. Nach der Begründung gilt der Abschlag auch für Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 SGB XI, die die Pflegekasse bezahlt, also auch für das monatliche Pflegepaket. Gekürzt wird in beiden Fällen die Vergütung des Versorgers, nicht Ihr Anspruch.
In Kraft tritt die Neufassung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes; vorher befasst sich noch der Bundesrat damit. Mit demselben Gesetz hat der Bundestag auch wieder Ausschreibungen bei Hilfsmitteln erlaubt – mehr dazu im Beitrag Ausschreibungen bei Hilfsmitteln.
Die Bundesregierung rechnet mit Einsparungen von jeweils rund 360 Millionen Euro in den Jahren 2027 und 2028. Sie nennt den Abschlag einen moderaten und zeitlich begrenzten Beitrag der Hilfsmittelversorgung zur Stabilisierung der Kassenfinanzen; durch die Begrenzung auf zwei Jahre bleibe die Versorgung der Versicherten gewährleistet.
Eine Obergrenze für neue Vertragspreise
Schon bisher galt für Hilfsmittelverträge der Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Neu verweist § 127 Absatz 1 SGB V ausdrücklich auf § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V. Nach der Begründung dürfen die vereinbarten Vergütungen damit die jährliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen nicht mehr überschreiten. Für die Jahre 2027, 2028 und 2029 wird diese Rate außerdem um einen Prozentpunkt verringert (§ 71 Absatz 3 SGB V).
Die Bundesregierung schreibt dazu: „Eine Einschränkung des Anspruchs der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 ist mit der Regelung nicht verbunden.“
Festbeträge: neue Regeln, womöglich mehr Bereiche
Ein Festbetrag ist ein einheitlicher Betrag, den der GKV-Spitzenverband für eine Gruppe gleichartiger Hilfsmittel festsetzt. Nach § 12 Absatz 2 SGB V erfüllt die Kasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag. Bestehen Versicherte auf einer teureren Versorgung, tragen sie den Mehrbetrag nach Angaben des GKV-Spitzenverbands selbst.
Derzeit gelten Festbeträge für vier Bereiche:
- Einlagen,
- Hörhilfen,
- ableitende Inkontinenzhilfen, zum Beispiel Katheter und Urinbeutel,
- Hilfsmittel zur Kompressionstherapie.
Für aufsaugende Inkontinenzhilfen wie Vorlagen und Pants und für Stomaartikel gibt es zurzeit keinen Festbetrag.
Was das Gesetz neu regelt
- § 36 SGB V ist neu gefasst. Der GKV-Spitzenverband „soll“ geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die Festbeträge festgesetzt werden können. Die Begründung nennt das eine „maßvolle Ausweitung“ auf weitere geeignete Versorgungsbereiche. Welche das sein werden, ist nicht festgelegt.
- Der Festbetrag soll künftig die obere Preislinie des unteren Drittels der Preise nicht überschreiten, gewichtet nach Abgabemengen. Zugleich soll nach der Festsetzung eine ausreichende Auswahl an Hilfsmitteln für die Versorgung bleiben.
- Das Verfahren regelt der GKV-Spitzenverband in einer Verfahrensordnung, die er spätestens bis zum 1. Januar 2027 beschließen muss; das Bundesgesundheitsministerium muss sie genehmigen. Innerhalb von drei Jahren danach werden die Festbeträge erstmals überprüft, später mindestens alle drei Jahre.
- Bei Verträgen ist der Festbetrag nicht mehr die Obergrenze, sondern der Ausgangspunkt der Verhandlungen. Die Preise dürfen ihn in begründeten Fällen um bis zu 10 Prozent über- oder unterschreiten; solange ein Festbetrag noch nicht nach den neuen Regeln angepasst ist, sind es bis zu 15 Prozent (§ 127 Absatz 4 SGB V).
Ab 2029 erwartet die Bundesregierung durch die neuen Festbeträge Einsparungen von rund 500 Millionen Euro im Jahr. Zugleich heißt es in der Begründung: „Der individuelle Versorgungsanspruch der Versicherten bleibt gewahrt.“
Was sich für Sie nicht ändert
- Ihr Anspruch auf die Hilfsmittel, die Sie im Einzelfall brauchen, steht weiter in § 33 SGB V.
- Die Kasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Absatz 7 SGB V). In ihren Verträgen muss sie eine hinreichende Anzahl an Hilfsmitteln sicherstellen, für die keine Mehrkosten anfallen (§ 127 Absatz 1 SGB V).
- Mehrkosten tragen Sie nur, wenn Sie Hilfsmittel wählen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen (§ 33 Absatz 1 SGB V).
- Ihr Versorger muss Sie vorher beraten, welche Hilfsmittel für Sie geeignet und notwendig sind, dies dokumentieren und von Ihnen unterschreiben lassen. Über Mehrkosten muss er Sie vor Ihrer Wahl informieren (§ 127 Absatz 5 SGB V).
Wenn Ihnen eine Aufzahlung genannt wird
- Fragen Sie, ob es ein geeignetes Produkt ohne Mehrkosten gibt, und lassen Sie es sich zeigen.
- Unterschreiben Sie die Beratungsdokumentation erst, wenn Sie wissen, wofür Sie zahlen sollen.
- Passt das Produkt ohne Mehrkosten bei Ihnen nicht, lassen Sie sich die Gründe ärztlich bestätigen und wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
- Lehnt die Kasse ab, können Sie Widerspruch einlegen – mehr im Beitrag Widerspruch gegen die Krankenkasse.
Wann Mehrkosten zulässig sind und was die Zahlen der Kassen zeigen, lesen Sie im Beitrag Aufzahlung und Mehrkosten.
Auch für Wundprodukte gilt eine Preisbremse
Für Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung gilt vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 ein Preisstopp für die Hersteller: Erhöhen sie ihren Preis über den Stand vom 1. Januar 2026, geht der Betrag der Erhöhung als Abschlag an die Krankenkassen (§ 130a Absatz 3e SGB V). Vom 1. Juli 2028 an wird der Vergleichspreis jährlich an die Inflation angepasst.
Häufige Fragen
Zahle ich wegen des Abschlags von drei Prozent mehr?
Der Abschlag mindert die Vergütung, die Ihr Versorger von der Kranken- oder Pflegekasse bekommt. Eine Pflicht für Sie, etwas auszugleichen, sieht das Gesetz nicht vor. Mehrkosten sind nur zulässig, wenn Sie ein Hilfsmittel wählen, das über das Notwendige hinausgeht.
Gibt es für meine Einmalkatheter einen Festbetrag?
Ja. Ableitende Inkontinenzhilfen gehören zu den vier Bereichen, für die der GKV-Spitzenverband heute Festbeträge festgesetzt hat. Ob und wann sie nach den neuen Regeln überprüft werden, hängt von der Verfahrensordnung ab, die noch beschlossen werden muss.
Kommen Festbeträge für Vorlagen oder Stomaartikel?
Das steht nicht fest. Das Gesetz lässt eine Ausweitung auf weitere Bereiche zu; welche Hilfsmittel der GKV-Spitzenverband auswählt, ist offen. Vor einer Entscheidung haben die Verbände der Hersteller und Versorger ein Recht zur Stellungnahme, bestimmte Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten ein Anhörungsrecht.
Ändert sich am 1. Januar 2027 etwas an meiner laufenden Versorgung?
An Ihrem Anspruch und an Ihrem Rezept nicht. Neu ist ab diesem Tag die höhere Obergrenze bei der Zuzahlung. Die Preisregeln gelten zwischen Ihrer Kasse und Ihrem Versorger.
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- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228 – Artikel 1 Nummer 15, 25, 46 und 48, Artikel 8
- Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsfassung), Bundesministerium für Gesundheit – Begründung zu Artikel 1 Nummer 15 und 46, Finanzwirkungen
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Drucksache 21/7016, Deutscher Bundestag, 8. Juli 2026 – Begründung zu Nummer 46
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zur Reform der Notfallversorgung, Drucksache 21/8629, Deutscher Bundestag, 14. Oktober 2026 – Nummer 18b (§ 127 Absatz 1b SGB V) mit Begründung, Artikel 11; Beschluss des Bundestages vom 15. Oktober 2026
- Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bundesministerium für Gesundheit, 10. Juli 2026
- Finanzentwicklung der GKV im 1. Halbjahr 2026, Bundesministerium für Gesundheit, 4. September 2026
- SGB V: § 12, § 33, § 36, § 127, Bundesministerium der Justiz
- Festbeträge für Hilfsmittel, GKV-Spitzenverband
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Die Neufassung des Abschlags ist vom Bundestag beschlossen, aber noch nicht verkündet. Stand: 25. Oktober 2026.