
Im Herbst entscheidet sich, wie teuer die gesetzliche Krankenversicherung 2027 wird. Neu ist: Ihre Kasse muss Sie über einen höheren Zusatzbeitrag nicht mehr eigens anschreiben. Was das für Sie bedeutet – und was bei einem Wechsel mit Ihren Hilfsmitteln passiert.
Das Wichtigste in Kürze
- Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 gibt das Bundesgesundheitsministerium bis zum 1. November 2026 bekannt. Den eigenen Satz legt jede Kasse danach selbst fest.
- Seit dem 30. Juli 2026 müssen Kassen ihre Mitglieder vor einer Erhöhung nicht mehr in einem eigenen Schreiben informieren. Der Minister hat am 19. September 2026 angekündigt, das wieder zu ändern – beschlossen ist das nicht.
- Das Sonderkündigungsrecht bleibt: Nach einer Erhöhung können Sie bis zum Ende des Monats wechseln, für den der höhere Satz erstmals gilt.
- Hilfsmittel bekommen Sie nur über Vertragspartner Ihrer Kasse. Fragen Sie vor einem Wechsel bei der neuen Kasse und bei Ihrem Versorger nach.
Wie sich Ihr Beitrag zusammensetzt
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht aus zwei Teilen: dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent, der für alle Kassen gleich ist (§ 241 SGB V), und dem Zusatzbeitrag, den jede Kasse in ihrer Satzung selbst festlegt (§ 242 SGB V). Der gesetzliche Anspruch, etwa auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V, hängt nicht von der Höhe des Zusatzbeitrags ab.
Für 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent bekannt gegeben. Tatsächlich erhoben die Kassen Ende Juni 2026 im Durchschnitt 3,13 Prozent, weil viele ihre Rücklagen auffüllen müssen. Das steht in der Mitteilung des Ministeriums vom 4. September 2026 zur Finanzlage der Kassen.
Was bis zum Jahresende feststeht – und was nicht
| Termin | Was passiert | Grundlage |
|---|---|---|
| bis 15. Oktober 2026 | Der Schätzerkreis beim Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt Einnahmen und Ausgaben der Kassen für 2027. | § 220 Absatz 2 SGB V |
| bis 1. November 2026 | Das BMG legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 fest und veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger. | § 242a Absatz 2 SGB V |
| danach | Jede Kasse bestimmt ihren eigenen Zusatzbeitragssatz für 2027. | § 242 Absatz 1 SGB V |
Das BMG erklärt, das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz solle den durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitragssatz 2027 bei 2,9 Prozent stabil halten. Das ist ein Ziel, keine Festlegung: Welchen Satz Ihre Kasse verlangt, entscheidet sie selbst.
Neu: kein Pflichtbrief mehr vor einer Erhöhung
Bis Ende Juli 2026 musste eine Kasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist in einem gesonderten Schreiben informieren – über das Recht zu kündigen, über den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und über die Übersicht aller Zusatzbeiträge beim GKV-Spitzenverband. Lag der neue Satz über dem Durchschnitt, musste sie auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Kasse zu wechseln.
Diese Pflicht gibt es nicht mehr. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. April 2026 wollte nur zulassen, dass die Kassen das Schreiben auch elektronisch zustellen. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat die Informationspflicht dann ganz gestrichen – nach seinem Bericht „mit dem Ziel der Entbürokratisierung und der Hebung aller finanzieller Einsparpotentiale“. Die Änderung gilt seit dem 30. Juli 2026, dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
Angekündigt, aber nicht beschlossen: die Rückkehr der Pflicht
Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat am 19. September 2026 angekündigt, die Informationspflicht im Kern wieder einzuführen. Die Kassen sollten ihre Mitglieder „auch in Zukunft individuell informieren müssen, etwa digital per Krankenkassen-App oder schriftlich“, sagte er der „Rheinischen Post“, wie die Nachrichtenagentur dpa berichtet. Geschehen soll das über weitere Änderungen am Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Einen Gesetzentwurf dazu gibt es bisher nicht; bis ein neues Gesetz gilt, bleibt es dabei, dass kein Brief kommen muss.
Für Sie heißt das: Achten Sie selbst darauf, ob Ihre Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Der GKV-Spitzenverband muss eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeiträge aller Kassen im Internet veröffentlichen (§ 242 Absatz 5 SGB V).
Das Sonderkündigungsrecht bleibt
An die gewählte Kasse sind Sie in der Regel zwölf Monate gebunden. Erhöht sie ihren Zusatzbeitrag, dürfen Sie aber schon vorher wechseln: Die Kündigung ist dann bis zum Ablauf des Monats möglich, für den der höhere Satz erstmals gilt (§ 175 Absatz 4 SGB V). Dieses Recht hängt nur an der Erhöhung – nicht daran, ob Sie angeschrieben wurden.
Ein eigenes Kündigungsschreiben brauchen Sie nicht. Sie treten der neuen Kasse bei, und diese meldet den Wechsel Ihrer bisherigen Kasse. Die neue Kasse darf Ihre Mitgliedschaft nicht ablehnen (§ 175 Absatz 1 SGB V) – auch nicht wegen einer Erkrankung oder weil Sie viele Hilfsmittel brauchen.
Ein Beispiel
Erhöht Ihre Kasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2027, können Sie den Wechsel bis zum 31. Januar 2027 erklären. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, also am 31. März 2027; ab dem 1. April 2027 sind Sie bei der neuen Kasse versichert. Bis dahin zahlen Sie den höheren Beitrag.
Wechsel mit laufender Hilfsmittelversorgung
Wer regelmäßig Inkontinenz-, Stoma- oder Kathetermaterial bekommt, sollte vor einem Wechsel zwei Dinge bedenken. Erstens: Sie können nur Versorger in Anspruch nehmen, die Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sind (§ 33 Absatz 6 SGB V). Jede Kasse schließt eigene Verträge. Ihr bisheriger Versorger muss also auch mit der neuen Kasse einen Vertrag haben, damit er Sie weiter beliefern kann.
Zweitens: Eine Genehmigung stammt immer von Ihrer bisherigen Kasse. Wie die neue Kasse mit laufenden Versorgungen umgeht, kann sich unterscheiden. Die IKK Südwest etwa schreibt, begonnene Behandlungen liefen nach einem Wechsel weiter; genehmigte, aber noch nicht begonnene müssten neu beantragt werden. Hilfsmittel, die Ihnen die alte Kasse nur geliehen hat, zum Beispiel Rollstühle oder Rollatoren, gehen nach diesen Angaben an sie zurück; die neue Kasse stellt gleichwertigen Ersatz. Leihweise überlassen darf die Kasse Hilfsmittel nach § 33 Absatz 5 SGB V.
Mit der Krankenkasse wechselt auch die Pflegekasse: Zuständig ist immer die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse errichtet ist (§ 48 Absatz 1 SGB XI). Beziehen Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa ein monatliches Pflegepaket, fragen Sie deshalb auch nach, ob dafür ein neuer Antrag nötig ist.
Checkliste vor dem Wechsel
- Notieren Sie, welche Hilfsmittel Sie bekommen, in welcher Menge, von welchem Versorger und bis wann eine Genehmigung gilt.
- Fragen Sie die neue Kasse, bevor Sie beitreten, ob sie die laufende Versorgung übernimmt oder ein neues Rezept und einen neuen Antrag braucht.
- Fragen Sie Ihren Versorger, ob er Vertragspartner der neuen Kasse ist.
- Teilen Sie Ihrem Versorger das Datum mit, ab dem die neue Kasse zuständig ist, und geben Sie ihm Ihre neue Versichertenkarte oder -nummer.
- Sind Sie von Zuzahlungen befreit, fragen Sie die neue Kasse, wie sie Ihre bereits geleisteten Zuzahlungen berücksichtigt. Was ab 2027 bei der Zuzahlung gilt, erklärt der Beitrag Zuzahlung ab 2027.
Häufige Fragen
Muss ich meiner bisherigen Kasse selbst kündigen?
Nein. Seit 2021 ersetzt die Meldung der neuen Kasse Ihre Kündigung. Sie erklären nur gegenüber der neuen Kasse, dass Sie Mitglied werden wollen.
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch, wenn ich keinen Brief bekommen habe?
Ja. Entscheidend ist allein, dass Ihre Kasse den Zusatzbeitrag erhöht. Die Frist endet mit dem Monat, für den der höhere Satz erstmals gilt.
Bekomme ich bei einer anderen Kasse mehr Hilfsmittel?
Der gesetzliche Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V ist bei allen Kassen gleich. Unterschiede gibt es bei den Verträgen mit Versorgern, bei Abläufen und bei freiwilligen Zusatzleistungen.
Kann die neue Kasse mich wegen meiner Erkrankung ablehnen?
Nein. Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen und Sie auch nicht durch falsche oder unvollständige Beratung vom Beitritt abhalten.
Kommt die Informationspflicht zurück?
Das hat der Bundesgesundheitsminister am 19. September 2026 angekündigt. Beschlossen ist es nicht; wann und in welcher Form eine neue Regel kommt, steht noch nicht fest.
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Die Genehmigung klären wir mit Ihrer Krankenkasse, die Abrechnung übernehmen wir. Ein neues Rezept schicken Sie uns im Original an PharmaCare GmbH, Raiffeisenallee 16, 82041 Oberhaching, am einfachsten mit dem kostenlosen Freiumschlag aus unseren Downloads. Wie die Versorgung auf Rezept abläuft, lesen Sie im Beitrag Inkontinenzhilfen auf Rezept.
0800 74 222 73WhatsAppSignalQuellen
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228 – Artikel 1 Nummer 58, Artikel 8
- Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsfassung), Bundesministerium für Gesundheit – Artikel 1 Nummer 58
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Drucksache 21/7016, Deutscher Bundestag, 8. Juli 2026 – Begründung zu Nummer 58
- Finanzentwicklung der GKV im 1. Halbjahr 2026, Bundesministerium für Gesundheit, 4. September 2026
- SGB V: § 33, § 175, § 220, § 241, § 242, § 242a; SGB XI: § 48, Bundesministerium der Justiz
- Wahl und Wechsel der Krankenkasse, Bundesministerium für Gesundheit
- Krankenkassenliste mit Zusatzbeitragssätzen, GKV-Spitzenverband
- Minister: Kassen sollen Beitragsanhebung doch mitteilen, dpa-AFX, 19. September 2026
- Behandlungen beim Krankenkassenwechsel, IKK Südwest
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Stand: 25. September 2026.