Zum Inhalt springen

Wundauflagen ab 2027: Was die neue Verbandmittel-Regel bedeutet

Symbolbild: Wundauflagen in neutralen Verpackungen, eine Rolle Pflaster, eine Brille und ein aufgeklapptes Schreiben auf einem Holztisch, dahinter ein lächelnder älterer Mann
Symbolbild, mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Wer eine Wunde zu Hause versorgt, bekommt Wundauflagen auf Rezept. Vom 1. Januar 2027 an gilt eine neue gesetzliche Definition dafür, was ein Verbandmittel ist – und für Wundgele und ähnliche Produkte endet eine lange Übergangsfrist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 definiert Verbandmittel in § 31 Absatz 1a SGB V neu. Die neue Fassung gilt ab 1. Januar 2027.
  • Wundauflagen, die bedecken oder aufsaugen und zusätzlich feucht halten, reinigen, Wundsekret oder Gerüche binden, nicht verkleben oder gegen Keime wirken – etwa mit Silber –, gelten dann ausdrücklich als Verbandmittel.
  • Die Übergangsfrist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ endet am 31. Dezember 2026. Danach zahlt die Kasse sie nur, wenn der G-BA sie in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen hat.
  • Dazu zählt der G-BA heute vor allem Wundgele, -cremes, -salben und -lösungen sowie Produkte mit Honig. Er passt seine Regeln derzeit an das neue Gesetz an.
  • Bekommen Sie ein solches Produkt verordnet, sprechen Sie Ihre Praxis noch vor dem Jahreswechsel an.

Verbandmittel und „sonstige Produkte“: der Unterschied

Gesetzlich Versicherte haben nach § 31 Absatz 1 SGB V Anspruch auf Verbandmittel. Dazu gehören klassische Kompressen und Binden, aber auch moderne Wundauflagen, etwa Schaumverbände oder Alginate. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet sie auf Rezept, die Krankenkasse bezahlt sie.

Daneben gibt es sogenannte sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Nach der Beschreibung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) greifen sie über eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung – also über Stoffwechsel- oder Abwehrvorgänge im Körper – aktiv in die Wundheilung ein. Solche Produkte zahlt die Kasse nur, wenn der G-BA ihren medizinischen Nutzen geprüft und sie in die Anlage V seiner Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen hat. Über einen Antrag des Herstellers entscheidet er innerhalb von 90 Tagen.

Für Produkte, die schon vor den neuen Regeln des G-BA erstattet wurden, gilt eine Übergangsfrist. Nach dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, läuft sie bis zum 31. Dezember 2026.

Die neue Definition ab 1. Januar 2027

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026, schreibt § 31 Absatz 1a SGB V neu. Diese Änderung tritt nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes am 1. Januar 2027 in Kraft. Verbandmittel sind danach weiterhin Gegenstände, die geschädigte Körperoberflächen bedecken, Körperflüssigkeiten daraus aufsaugen oder beides. Neu ist eine abschließende Liste zusätzlicher Eigenschaften, die an dieser Einordnung nichts ändern:

Als Verbandmittel gilt auch ein Gegenstand, der ergänzend zu einer der in Satz 1 genannten Eigenschaften 1. Wunden feucht hält oder Wunden reinigt, 2. Wundexsudat oder Gerüche bindet, 3. ein Verkleben mit der Wunde verhindert oder atraumatisch wechselbar ist oder 4. antimikrobiell im oder am menschlichen Körper wirkt.

§ 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung

Wundexsudat ist die Flüssigkeit, die eine Wunde absondert. „Atraumatisch wechselbar“ heißt, dass sich die Auflage abnehmen lässt, ohne die Wunde erneut zu verletzen. „Antimikrobiell“ bedeutet: Die Auflage wirkt gegen Keime.

Was sich bei Wundauflagen mit Silber ändert

Bisher ordnet der G-BA silberhaltige Wundauflagen nur dann als Verbandmittel ein, wenn das Silber keinen direkten Kontakt zur Wunde hat und nicht in die Wunde abgegeben wird. Ab 2027 genügt nach dem Gesetzeswortlaut, dass eine bedeckende oder aufsaugende Wundauflage zusätzlich antimikrobiell im oder am Körper wirkt. Die Bundesregierung begründet das damit, dass Verbandmittel mit antimikrobieller Wirkung für die Versorgung von großer Bedeutung seien und deshalb unmittelbar verordnet werden können sollen.

Was im Bundestag gestrichen wurde

Der Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 29. April 2026 beschlossen hatte, nannte zusätzlich Produkte, die „proteasemodulierend“ wirken – also bestimmte Enzyme in der Wunde beeinflussen. Der Gesundheitsausschuss hat diese Eigenschaft gestrichen. In seinem Bericht heißt es, bei solchen Produkten sei „nicht unmittelbar von einem Verbandmittel auszugehen“.

Die Übergangsfrist endet: Gele, Cremes und Lösungen

Die neue Fassung von § 31 Absatz 1a enthält keine Übergangsfrist mehr. Die Bundesregierung rechnet in ihrem Gesetzentwurf ausdrücklich damit, dass die Frist Ende 2026 ausläuft, und erwartet dadurch Einsparungen von rund 180 Millionen Euro im Jahr. Vom 1. Januar 2027 an bezahlt die Kasse sonstige Produkte zur Wundbehandlung deshalb nur noch, wenn sie in der Anlage V stehen.

Welche Produktgruppen der G-BA heute als sonstige Produkte ansieht, steht in Teil 3 der Anlage Va seiner Arzneimittel-Richtlinie (Stand 11. Oktober 2025). Die Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend:

  • halbfeste bis flüssige Zubereitungen, die ihre Form nicht behalten – insbesondere Gele, Cremes, Salben, Lösungen, Emulsionen und Suspensionen zur Wundbehandlung,
  • Produkte mit Honig, wenn der Honig die Wunde direkt berührt oder Bestandteile in die Wunde abgibt,
  • Produkte mit dem Wirkstoff Sucrose-Octasulfat unter denselben Voraussetzungen.

Ein Hydrogel ist dagegen nicht automatisch ein sonstiges Produkt: Ist es auf ein Trägermaterial aufgebracht, etwa als Kompresse, zählt es nach Teil 2 der Anlage Va zu den Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften. Der G-BA hat angekündigt, seine Regeln an die neue gesetzliche Definition anzupassen, und die Beratungen dazu aufgenommen. Wie einzelne Produkte ab 2027 eingeordnet werden, hängt auch von diesem Beschluss ab.

Die Anlage V (Stand 24. März 2026) nennt für Wunden bisher unter anderem einzelne Spüllösungen und eine Wundauflage für Menschen mit diabetischem Fußsyndrom – jeweils befristet und nur für bestimmte medizinisch notwendige Fälle.

Was Sie jetzt tun können

  1. Schauen Sie auf Ihr Rezept und Ihre Packungen. Steht dort ein Wundgel, eine Creme, Salbe oder Spüllösung oder ein Produkt mit Honig, sprechen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt noch vor dem Jahreswechsel darauf an.
  2. Fragen Sie, ob das Produkt in der Anlage V steht oder ob ein anderes Produkt für Ihre Wunde in Frage kommt. Welches Produkt verordnet wird, entscheidet Ihre Ärztin oder Ihr Arzt.
  3. Wundauflagen wie Schaumverbände, Alginate, Hydrokolloide oder Auflagen mit Silber zählen nach Anlage Va schon heute zu den Verbandmitteln. Hier müssen Sie in der Regel nichts unternehmen.
  4. Lehnt Ihre Kasse die Kosten ab, erhalten Sie einen Bescheid. Wie Sie dagegen vorgehen, erklärt der Beitrag Widerspruch gegen die Krankenkasse.
  5. Ein Produkt, das die Kasse nicht mehr bezahlt, dürfen Sie weiterhin selbst kaufen – die Kosten tragen Sie dann allein.

Preisstopp für Wundprodukte bis 2030

Das Gesetz enthält noch eine zweite Regel für die Wundversorgung, die sich an die Hersteller richtet: Erhöhen sie den Preis eines Verbandmittels oder eines sonstigen Produkts zur Wundbehandlung über den Stand vom 1. Januar 2026, erhalten die Krankenkassen vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 einen Abschlag in Höhe der Preiserhöhung (§ 130a Absatz 3e SGB V). Vom 1. Juli 2028 an wird der Vergleichspreis jährlich um die Inflationsrate angehoben. Am Anspruch auf Verbandmittel ändert diese Regel nichts.

Häufige Fragen

Bekomme ich meine Wundauflage mit Silber 2027 weiter auf Rezept?

Ja, wenn die Auflage die Wunde bedeckt oder Flüssigkeit aufsaugt und zusätzlich gegen Keime wirkt: Dann zählt sie nach der neuen Definition als Verbandmittel. Einzelheiten zur Abgrenzung regelt der G-BA in seiner Richtlinie, die er derzeit anpasst.

Zahlt die Kasse mein Wundgel noch?

Bis zum 31. Dezember 2026 gilt die Übergangsfrist. Danach nur, wenn das Gel in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie steht. Anders ist es bei Hydrogel auf einem Trägermaterial, etwa als Kompresse: Das zählt schon heute zu den Verbandmitteln.

Muss ich für Verbandmittel zuzahlen?

Ja, ab 18 Jahren. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Preises, heute mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Mittel, ab dem 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro – nie mehr als das Mittel kostet. Mehr dazu im Beitrag Zuzahlung ab 2027.

Warum ändert der Gesetzgeber die Definition?

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll der Begriff „Verbandmittel“ abschließend im Gesetz stehen. Wundauflagen, die eine möglichst natürliche Umgebung für die Heilung schaffen oder gegen Keime wirken, sollen ohne gesonderte Nutzenprüfung verordnet werden können. Zugleich will das Gesetz die Ausgaben der Krankenkassen begrenzen.

So unterstützt Sie PharmaCare

Wir liefern die Wundauflagen und Verbandstoffe, die Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet, diskret nach Hause und rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Unser qualifiziertes Fachpersonal berät Sie zu passenden Produkten – Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr gebührenfrei, auch per WhatsApp oder Signal.

Ihr Rezept können Sie uns vorab als Foto schicken; das Original geht per Post an PharmaCare GmbH, Raiffeisenallee 16, 82041 Oberhaching, am einfachsten mit dem kostenlosen Freiumschlag aus unseren Downloads. Einen Überblick über unser Angebot finden Sie unter Wundversorgung.

0800 74 222 73WhatsAppSignal

Rezept einreichen · Rückruf vereinbaren

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Stand: 25. September 2026.