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Pflegegrad beantragen: So läuft es vom Antrag bis zum Bescheid

Symbolbild: Graue Dokumentenmappe mit Füllfederhalter, Lesebrille und einer Tasse Tee auf einem hellen Holztisch am Fenster, dahinter ein Holzstuhl, an dem ein dunkelroter Gehstock lehnt
Symbolbild, mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Mit einem Pflegegrad erhalten Sie Leistungen der Pflegeversicherung – vom Pflegegeld bis zu Pflegehilfsmitteln für die Pflege zu Hause. So stellen Sie den Antrag, so läuft die Begutachtung, und diese Fristen muss Ihre Pflegekasse einhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antrag geht an die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse – ein Anruf reicht. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen.
  • Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Aufschieben lohnt sich nicht.
  • Begutachtet wird, wie selbstständig Sie im Alltag sind. Hilfe bei Inkontinenz, Katheter oder Stoma zählt ausdrücklich mit.
  • Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag entscheiden. Sonst zahlt sie in der Regel 70 Euro je angefangene Woche.
  • Schon Pflegegrad 1 bringt Leistungen, etwa Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 42 Euro im Monat.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Pflegebedürftig ist, wer wegen gesundheitlicher Probleme im Alltag auf Hilfe anderer angewiesen ist – voraussichtlich für mindestens sechs Monate (§ 14 SGB XI). Entscheidend ist also nicht die Diagnose, sondern was im Alltag noch ohne Unterstützung gelingt.

In fünf Schritten zum Pflegegrad

1. Antrag stellen

Zuständig ist die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse; ein Anruf genügt. Auch Angehörige oder Bekannte können den Antrag stellen, wenn Sie sie bevollmächtigen. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen, begutachtet wird dort von Medicproof.

Entscheidend ist das Datum: Wird der Antrag erst in einem späteren Monat gestellt, beginnen die Leistungen mit diesem Monat – für frühere Monate gibt es nichts (§ 33 Absatz 1 SGB XI). Außerdem müssen Sie in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre pflegeversichert gewesen sein, auch über die Familienversicherung. Nach dem Antrag bietet die Pflegekasse eine kostenlose Pflegeberatung an, innerhalb von zwei Wochen und auf Wunsch zu Hause (§ 7b SGB XI).

2. Die Pflegekasse beauftragt die Begutachtung

Innerhalb von drei Arbeitstagen gibt die Pflegekasse den Auftrag an den Medizinischen Dienst oder an unabhängige Gutachterinnen und Gutachter weiter. Hat 20 Arbeitstage nach dem Antrag noch keine Begutachtung stattgefunden, muss sie Ihnen mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl nennen, sofern sie die Verzögerung zu vertreten hat (§ 18 SGB XI).

3. Der Termin bei Ihnen zu Hause

Der Termin wird angekündigt, mit einem Zeitfenster von höchstens zwei Stunden. Es kommt eine Pflegefachperson oder eine Ärztin beziehungsweise ein Arzt; das Gespräch dauert bis zu einer Stunde. Die erste Begutachtung findet in der Regel in Ihrer Wohnung statt. Spätere Begutachtungen können mit Ihrer Zustimmung auch per Telefon oder Video laufen; wünschen Sie einen Hausbesuch, hat er Vorrang (§ 142a SGB XI).

Eilt es, gelten kürzere Fristen: im Krankenhaus, in der Reha oder im Hospiz in bestimmten Fällen der fünfte Arbeitstag, zu Hause zehn Arbeitstage, wenn Angehörige Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen (§ 18a SGB XI).

4. Der Bescheid

Spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags muss die Pflegekasse schriftlich entscheiden; das Gutachten liegt bei, wenn Sie nicht widersprechen (§ 18c SGB XI). Ist sie zu spät, zahlt sie Ihnen für jede angefangene Woche 70 Euro – außer, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten oder jemand lebt bereits vollstationär mit mindestens Pflegegrad 2. Das gilt auch in der privaten Pflegeversicherung.

5. Nicht einverstanden? Widerspruch einlegen

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 Sozialgerichtsgesetz). Ein Bescheid per Post gilt in der Regel am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; ab dann läuft die Frist (§ 37 SGB X). Prüfen Sie das Gutachten Punkt für Punkt gegen Ihren Alltag. Mehr im Beitrag Widerspruch einlegen.

Worauf die Begutachtung schaut

Begutachtet werden sechs Bereiche, die Module. Sie zählen unterschiedlich stark (§ 15 SGB XI):

BereichZum BeispielGewicht
Mobilitätim Bett umdrehen, umsetzen, in der Wohnung gehen, Treppen steigen10 Prozent
Geistige und kommunikative Fähigkeitensich zurechtfinden, sich erinnern, Entscheidungen im Alltag15 Prozent zusammen mit dem nächsten Bereich – es zählt der höhere Wert
Verhaltensweisen und psychische Problemlagennächtliche Unruhe, Ängste, Abwehr von Pflegesiehe oben
SelbstversorgungWaschen, Anziehen, Essen, Toilette, Inkontinenz, Katheter, Stoma40 Prozent
Umgang mit krankheits- und therapiebedingten AnforderungenMedikamente, Verbände, Stomaversorgung, Einmalkatheterisieren, Arztbesuche20 Prozent
Alltagsleben und soziale KontakteTagesablauf, Schlafen, Kontakte pflegen15 Prozent

Inkontinenz, Katheter und Stoma gehören dazu

Wichtig für viele Menschen, die PharmaCare versorgt: Das Gesetz nennt Ausscheidung und Stoma ausdrücklich. Zur Selbstversorgung gehören unter anderem:

„… Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma …“

§ 14 Absatz 2 Nummer 4 SGB XI

Bei den krankheitsbedingten Anforderungen zählen zudem Stomaversorgung, regelmäßiges Einmalkatheterisieren und Abführmethoden (§ 14 Absatz 2 Nummer 5 SGB XI). Beschreiben Sie also genau, wer Vorlage oder Beutel wechselt, wie oft und ob auch nachts.

Wie aus Punkten ein Pflegegrad wird

Die gewichteten Punkte ergeben eine Zahl zwischen 0 und 100 (§ 15 Absatz 3 SGB XI):

PflegegradGesamtpunkteBeeinträchtigung der Selbstständigkeit
112,5 bis unter 27gering
227 bis unter 47,5erheblich
347,5 bis unter 70schwer
470 bis unter 90schwerst
590 bis 100schwerst, mit besonderen Anforderungen an die Pflege

Der Gesetzentwurf, den die Bundesregierung am 30. September 2026 beschlossen hat, sieht ab dem 1. Januar 2027 höhere Schwellen vor, etwa für Pflegegrad 1 ab 15 Punkten. Maßgeblich soll das Recht zum Zeitpunkt des Antrags sein; wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein deshalb verlieren. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Mehr im Beitrag zur geplanten Pflegereform. Was sich für Pflegegrad 1 ändern soll, steht im Beitrag Pflegegrad 1 ab 2027.

Gut vorbereitet in die Begutachtung

  • Notizen machen: Was fällt schwer, wobei brauchen Sie Hilfe, was klappt allein? Haben Sie ein Pflegetagebuch geführt, legen Sie es bereit.
  • Unterlagen bereitlegen: Arzt- und Klinikberichte, den Medikamentenplan und, falls ein Pflegedienst kommt, die Pflegedokumentation. Fehlende Berichte müssen Sie nicht eigens anfordern.
  • Eine vertraute Person dazuholen: am besten den Menschen, der Sie hauptsächlich pflegt. Bei Demenz spricht die Gutachterin zuerst mit der pflegebedürftigen Person und danach mit den Anwesenden.
  • Hilfsmittel ansprechen: Empfiehlt die Gutachterin Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel und stimmen Sie zu, gilt das bereits als Antrag (§ 18b Absatz 3 SGB XI).

Was schon Pflegegrad 1 bringt

Auch der niedrigste Pflegegrad lohnt sich, unter anderem mit (§ 28a SGB XI):

  • Pflegeberatung und einmal im Halbjahr einem Beratungsbesuch zu Hause
  • Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch für bis zu 42 Euro im Monat – siehe Pflegepaket
  • Zuschüssen für den Umbau der Wohnung, bis zu 4.180 Euro je Maßnahme
  • dem Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat
  • kostenlosen Pflegekursen für Angehörige

Häufige Fragen

Brauche ich für den Antrag eine ärztliche Bescheinigung?

Nein. Der Antrag geht direkt an die Pflegekasse. Vorhandene Arzt- oder Klinikberichte helfen bei der Begutachtung, Sie müssen sie aber nicht extra besorgen.

Kostet das Verfahren etwas?

Nein. Für das Verfahren bei der Pflegekasse werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben (§ 64 SGB X). Auch die Pflegeberatung ist kostenlos.

Was ist, wenn sich der Zustand verschlechtert?

Dann beantragen Sie eine Höherstufung. Die Pflegekasse lässt erneut begutachten – unter Umständen auch per Telefon oder Video, wenn Sie einverstanden sind.

Kann ein Pflegegrad befristet sein?

Ja, wenn der Medizinische Dienst eine Besserung erwartet – insgesamt höchstens für drei Jahre. Vor Ablauf muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen, wie es weitergeht (§ 33 Absatz 1 SGB XI).

So unterstützt Sie PharmaCare

Liegt ein Pflegegrad vor, liefert PharmaCare Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in monatlichen Paketen; die Pflegekasse zahlt bis 42 Euro im Monat. Die Anträge finden Sie unter Downloads – auch privat Versicherte versorgen wir.

Für Hilfsmittel bei Inkontinenz oder Stoma schicken Sie uns Ihr Rezept: Wir klären die Genehmigung mit Ihrer Krankenkasse, beraten zu passenden Produkten und liefern diskret nach Hause. Unser qualifiziertes Fachpersonal erreichen Sie Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr gebührenfrei, auch per WhatsApp und Signal.

0800 74 222 73WhatsAppSignal

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Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Stand: 1. Oktober 2026.