
Pflegegrad 1 ist die erste Stufe der Pflegeversicherung. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung will die Leistungen für diese Stufe ab 2027 neu ordnen. Hier lesen Sie, was bis Ende 2026 sicher gilt, was sich nach dem Entwurf ändern würde und was gleich bleiben soll.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt bei Pflegegrad 1 alles, wie es ist – auch die bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
- Das Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht beschlossen. Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 verabschiedet; dem Bundesrat wurde er am 9. Oktober 2026 zugeleitet.
- Nach dem Entwurf entfielen bei Pflegegrad 1 ab dem 1. Januar 2027 die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, der Entlastungsbetrag von 131 Euro und – für neue Fälle – der Zuschuss im Pflegeheim.
- Weiter vorgesehen sind bei Pflegegrad 1 etwa Beratung, technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett, Geld für Anpassungen der Wohnung, digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse.
- Für Pflegegrad 1 wären künftig 15 statt 12,5 Punkte nötig. Ein bestehender Pflegegrad geht allein dadurch nicht verloren.
Was heute bei Pflegegrad 1 gilt
Pflegegrad 1 bekommen Menschen, deren Selbständigkeit nur gering beeinträchtigt ist. Bei der Begutachtung sind dafür heute mindestens 12,5 von 100 Punkten nötig (§ 15 Absatz 3 SGB XI). Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es erst ab Pflegegrad 2. Welche Leistungen Pflegegrad 1 umfasst, zählt § 28a SGB XI auf, unter anderem:
- Pflegeberatung und halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause,
- Pflegehilfsmittel – technische wie ein Pflegebett und solche zum Verbrauch für bis zu 42 Euro im Monat,
- Zuschüsse für Maßnahmen in der Wohnung bis 4.180 Euro je Maßnahme,
- digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse für Angehörige,
- den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat bei Pflege zu Hause,
- einen Zuschuss von 131 Euro im Monat, wenn jemand mit Pflegegrad 1 ins Pflegeheim zieht.
Diese Ansprüche bestehen bis zum 31. Dezember 2026 in voller Höhe. Wie Sie einen Pflegegrad bekommen, steht im Beitrag Pflegegrad beantragen.
Wie weit das Gesetz ist
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Am 9. Oktober 2026 hat die Bundesregierung ihn dem Bundesrat zugeleitet (Drucksache 587/26) und als „besonders eilbedürftig“ gekennzeichnet. Der Bundesrat kann bis zum 20. November 2026 dazu Stellung nehmen. Das Gesetz beschließen muss der Bundestag; danach berät der Bundesrat ein zweites Mal.
Nach dem Zeitplan, den der AOK-Bundesverband veröffentlicht, soll der Bundestag am 11. Dezember 2026 abschließend beraten, der Bundesrat am 18. Dezember 2026. Das sind geplante Termine, keine festen. In Kraft treten soll das Gesetz zum größten Teil am 1. Januar 2027 (Artikel 11 des Entwurfs). Bis dahin kann sich am Text noch etwas ändern.
Pflegegrad 1: heute und nach dem Entwurf
| Leistung | Geltendes Recht bis 31. Dezember 2026 | Entwurf ab 1. Januar 2027 (nicht beschlossen) |
|---|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel | bis 42 Euro im Monat | fällt weg |
| Entlastungsbetrag | bis 131 Euro im Monat | fällt weg; Ersatz (Sozialraumbudget) nur für Pflegegrad 2 bis 5 |
| Zuschuss bei Pflege im Heim | 131 Euro im Monat | nur noch für Bewohnerinnen und Bewohner, die ihn 2026 bezogen haben |
| Beratung | Pflegeberatung und alle sechs Monate ein Besuch zu Hause | weiter vorgesehen, beim ersten Pflegegrad zwei Termine mehr; ab 2029 Pflegebegleitung |
| Technische Pflegehilfsmittel | ja | weiter vorgesehen |
| Zuschuss für Maßnahmen in der Wohnung | bis 4.180 Euro je Maßnahme | weiter vorgesehen |
| Digitale Pflegeanwendungen, Pflegekurse | ja | weiter vorgesehen |
| Punkte für Pflegegrad 1 | ab 12,5 | ab 15 |
Was nach dem Entwurf wegfallen soll
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Gemeint sind Produkte, die bei der Pflege zu Hause aufgebraucht werden: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch und Ähnliches. Heute zahlt die Pflegekasse dafür bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Absatz 2 SGB XI). Der Entwurf streicht diesen Absatz und ergänzt in Absatz 1:
„Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind vom Anspruch nach Satz 1 ausgenommen.“
Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesrat-Drucksache 587/26, Artikel 1 Nummer 33
Zur Begründung heißt es, solche Produkte seien „niedrigschwellig auf dem allgemeinen Markt verfügbar“. Das bisher dafür ausgegebene Geld soll in das Sachleistungsbudget und das Entlastungsbudget fließen. Beide Budgets sieht der Entwurf aber nur für die Pflegegrade 2 bis 5 vor. Für Pflegegrad 1 gäbe es danach keinen Ersatz; Handschuhe oder Desinfektionsmittel müssten selbst bezahlt werden.
Entlastungsbetrag
Heute erstattet die Pflegekasse bei häuslicher Pflege bis zu 131 Euro im Monat, etwa für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag; Sie reichen dafür die Belege ein (§ 45b SGB XI). An seine Stelle soll ein Sozialraumbudget treten: bis zu 175 Euro im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Anspruch darauf hätten nach dem Entwurf aber nur die Pflegegrade 2 bis 5. Wie die neuen Budgets für diese Pflegegrade aussehen sollen, erklärt der Beitrag Pflegegeld und Entlastungsbudget.
Zuschuss bei vollstationärer Pflege
Lebt jemand mit Pflegegrad 1 in einem Pflegeheim, zahlt die Pflegekasse heute einen Zuschuss von 131 Euro im Monat (§ 43 Absatz 3 SGB XI). Der Entwurf streicht diesen Absatz. Wer schon im Heim lebt und den Zuschuss im Jahr 2026 bezogen hat, soll ihn nach dem bisherigen Recht weiter erhalten (§ 144 Absatz 7 in der Entwurfsfassung).
Was bei Pflegegrad 1 bleiben soll
Im neu gefassten § 28a SGB XI stehen weniger Leistungen als heute. Wichtige bleiben aber:
- Beratung: Die Pflegeberatung läuft bis Ende 2028 weiter wie bisher, ebenso der halbjährliche Beratungsbesuch zu Hause. Neu hinzu kommen zwei weitere Beratungstermine, die man innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Pflegegrad nutzen kann. Ab dem 1. Januar 2029 soll eine neue Pflegebegleitung hinzukommen.
- Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem bleiben Leistungen der Pflegekasse. Erwachsene zahlen dafür wie heute zehn Prozent zu, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel (§ 40 Absatz 3 SGB XI).
- Wohnumfeld: Zuschüsse für Maßnahmen, die die Pflege zu Hause ermöglichen oder erleichtern, bleiben möglich – heute bis 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Absatz 4 SGB XI).
- Weitere Leistungen: digitale Pflegeanwendungen, Pflegekurse für Angehörige, Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen.
Unverändert bleiben auch die Hilfsmittel der Krankenkasse. Inkontinenzprodukte, Katheter oder Stomaversorgung auf ärztliche Verordnung regelt § 33 SGB V; dafür braucht es keinen Pflegegrad, und diese Vorschrift ändert der Entwurf nicht. Mehr dazu in den Beiträgen Inkontinenzhilfsmittel auf Rezept und Krankenkasse oder Pflegekasse.
Höhere Punktgrenzen bei der Begutachtung
Bei der Begutachtung vergibt der Medizinische Dienst Punkte für verschiedene Lebensbereiche. Aus der Summe ergibt sich der Pflegegrad. Der Entwurf hebt die unteren Grenzen an (§ 15 Absatz 3 SGB XI in der Entwurfsfassung) und fasst auch die Bewertung in den einzelnen Bereichen neu (Anlage 2 zu § 15):
| Pflegegrad | Heute | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte | 15 bis unter 30 Punkte |
| 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte | 30 bis unter 50 Punkte |
| 3 | 47,5 bis unter 70 Punkte | 50 bis unter 70 Punkte |
| 4 | 70 bis unter 90 Punkte | unverändert |
| 5 | 90 bis 100 Punkte | unverändert |
Grundlage ist laut Begründung ein Gutachten des IGES-Instituts. Es erwartet, dass Erstanträge dann seltener zu einem Pflegegrad führen.
Was für den Übergang geplant ist
Ein neuer § 142b SGB XI soll den Wechsel regeln:
- Bestehende Pflegegrade bleiben: Wer nach heutigem Recht eingestuft ist, behält den Pflegegrad bis zu einer neuen Begutachtung. Auch dann darf er nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen oder der neuen Bewertung verloren gehen.
- Das Datum des Antrags entscheidet: Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Wiederholungsbegutachtungen ohne neuen Antrag kommt es auf den Begutachtungstag an.
- Bescheide können länger dauern: Normalerweise muss die Pflegekasse binnen 25 Arbeitstagen entscheiden (§ 18c SGB XI). Für die Monate Januar bis April 2027 will der Entwurf diese Frist aussetzen, außer bei besonders dringlichen Fällen.
Wichtig: Geschützt ist der Pflegegrad, nicht jede einzelne Leistung. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Entlastungsbetrag würden nach dem Entwurf ab 2027 bei Pflegegrad 1 für alle wegfallen, unabhängig davon, seit wann der Pflegegrad besteht. Eine eigene Übergangsregel dafür enthält der Entwurf nicht.
Was Sie bis Ende 2026 wissen sollten
- Leistungen gibt es ab dem Antrag: Die Pflegekasse zahlt frühestens ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen, nicht rückwirkend (§ 33 Absatz 1 SGB XI). Das gilt für den Pflegegrad wie für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
- Die 42 Euro gelten je Monat: Was in einem Monat nicht genutzt wird, zahlt die Pflegekasse nicht aus. Wie Sie das Pflegepaket bekommen, steht im Beitrag Pflegepaket: Was Ihnen zusteht.
- Der Entlastungsbetrag läuft bis Ende 2026: Nach heutigem Recht lässt sich ein nicht verbrauchter Betrag ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen (§ 45b Absatz 1 SGB XI). Für Restbeträge von Menschen mit Pflegegrad 1 enthält der Entwurf dazu keine ausdrückliche Regel. Klären Sie das am besten mit Ihrer Pflegekasse.
Einen Überblick über den ganzen Entwurf gibt der Beitrag Zukunftspakt Pflege.
Häufige Fragen
Ist mein Pflegegrad 1 ab Januar 2027 weg?
Nein. Ihr Pflegegrad gilt nach dem Entwurf weiter, bis eine neue Begutachtung stattfindet. Auch dann soll er nicht allein deshalb entfallen, weil die Punktgrenzen steigen.
Bekomme ich 2027 noch Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel von der Pflegekasse?
Bis zum 31. Dezember 2026 ja, bis zu 42 Euro im Monat. Wird der Entwurf so beschlossen, gäbe es diese Produkte bei Pflegegrad 1 ab 2027 nicht mehr von der Pflegekasse. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sollen sie aus den neuen Budgets bezahlt werden.
Lohnt sich ein Antrag auf Pflegegrad dann noch?
Ja. Auch nach dem Entwurf gibt es bei Pflegegrad 1 Beratung, technische Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für den Umbau der Wohnung. Bis zum 31. Dezember 2026 kommen die heutigen Leistungen hinzu – ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen.
Ändert sich etwas an meinen Inkontinenzprodukten auf Rezept?
Nein. Verordnete Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Diese Regel hängt nicht vom Pflegegrad ab, und der Entwurf ändert sie nicht.
Steht schon fest, dass es so kommt?
Nein. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, und im Verfahren kann der Text geändert werden. Wir passen diesen Beitrag an, sobald das Gesetz beschlossen ist.
So unterstützt Sie PharmaCare
Bis Ende 2026 liefern wir Pflegehilfsmittel zum Verbrauch weiter als monatliches Paket, auch bei Pflegegrad 1; die Pflegekasse zahlt dafür bis zu 42 Euro im Monat. Den Antrag finden Sie unter Downloads, das Angebot gilt auch für privat Versicherte. Für Pflegegrad 1 soll diese Leistung nach dem Gesetzentwurf ab 2027 wegfallen – sobald feststeht, was beschlossen ist, informieren wir hier darüber.
Fragen beantwortet unser qualifiziertes Fachpersonal Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr, gebührenfrei unter 0800 74 222 73 oder per WhatsApp und Signal.
0800 74 222 73WhatsAppSignalQuellen
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Drucksache 587/26 vom 9. Oktober 2026, Bundesrat – Artikel 1 Nummer 8, 16, 23, 24, 30, 33, 39, 41, 86, 87 und Artikel 11 mit Begründung
- Pflegeneuordnungsgesetz: Verfahrensstand und Gesetzentwurf (Kabinett 30. September 2026), Bundesministerium für Gesundheit
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch, geltende Fassung: § 15, § 18c, § 28a, § 33, § 37, § 40, § 43, § 45b; § 33 SGB V, Bundesministerium der Justiz
- Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“, Fortschreibung vom 19. März 2025, GKV-Spitzenverband
- Pflegehilfsmittel, Bundesministerium für Gesundheit
- Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung – Beratungsfolge, AOK-Bundesverband (geplanter Zeitplan, keine amtliche Quelle)
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Die beschriebenen Änderungen stehen in einem Gesetzentwurf, nicht im geltenden Recht. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Stand: 12. Oktober 2026.