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Pflegegeld als Entlastungsbudget: Was sich ab 2027 ändern soll

Symbolbild: Eine jüngere Hand liegt auf der Hand einer älteren Frau, die mit einer Strickdecke im Sessel sitzt; daneben auf einem Beistelltisch eine Tasse Kaffee und eine Brille
Symbolbild, mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Viele Familien, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, erhalten Pflegegeld. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung will es ab 2027 erhöhen und zugleich mehr daraus bezahlen lassen. Hier lesen Sie, was bis Ende 2026 gilt, was geplant ist und was das im Alltag bedeuten könnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Heute beträgt das Pflegegeld je Monat 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 (§ 37 SGB XI). Daran ändert sich bis zum 31. Dezember 2026 nichts.
  • Nach dem Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll es ab dem 1. Januar 2027 ein „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“ geben: 380, 630, 890 und 1.080 Euro im Monat.
  • Aus diesem Betrag sollen dann auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und die Vertretung bei geplanter Abwesenheit der Pflegeperson bezahlt werden. Beides ist heute eine eigene Leistung.
  • Eine Kürzung auf die Hälfte in den ersten drei Monaten, wie sie der erste Entwurf aus dem Ministerium vorsah, steht in der Fassung der Bundesregierung nicht mehr.
  • Beschlossen ist noch nichts. Die Bundesregierung hat den Entwurf am 30. September 2026 verabschiedet und am 9. Oktober 2026 dem Bundesrat zugeleitet. Bundestag und Bundesrat beraten noch.

Was bis zum 31. Dezember 2026 gilt

Das Pflegegeld ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt, der Grundlage der Pflegeversicherung. Dort heißt es:

„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen.“

§ 37 Absatz 1 Satz 1 SGB XI

„Häusliche Pflegehilfe“ meint die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Wer stattdessen Pflegegeld bezieht, stellt die Pflege selbst sicher, meist mit Hilfe von Angehörigen, Freundinnen und Freunden oder Nachbarn. Das Geld überweist die Pflegekasse an die pflegebedürftige Person; sie entscheidet selbst, wofür sie es verwendet. Zuletzt angehoben wurden die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025, und zwar um 4,5 Prozent (§ 30 SGB XI).

Wer Pflegegeld erhält, muss sich halbjährlich zu Hause beraten lassen; bei den Pflegegraden 4 und 5 darf die Beratung auch alle drei Monate stattfinden (§ 37 Absatz 3 SGB XI). Bezahlt wird sie von der Pflegekasse. Bleibt die Beratung aus, kürzt die Kasse das Pflegegeld in angemessenem Umfang, bei Wiederholung stellt sie es ein (§ 37 Absatz 6 SGB XI).

Pflegegeld lässt sich mit einem Pflegedienst kombinieren; es wird dann anteilig gezahlt (§ 38 SGB XI). Daneben gibt es heute mehrere eigene Ansprüche:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder saugende Bettschutzeinlagen, für bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Absatz 2 SGB XI)
  • monatlich höchstens 131 Euro Entlastungsbetrag, etwa für anerkannte Hilfen im Alltag (§ 45b SGB XI)
  • Verhinderungspflege, wenn die Pflegeperson etwa wegen Urlaub oder Krankheit ausfällt, und Kurzzeitpflege in einem Heim – zusammen bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr (§§ 39, 42 und 42a SGB XI, „Gemeinsamer Jahresbetrag“)

Was der Gesetzentwurf vorsieht

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesrat-Drucksache 587/26) erhält § 37 Absatz 1 einen neuen ersten Satz:

„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragen.“

Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz, Artikel 1 Nummer 30

Der Name „Pflegegeld“ bleibt also. Das Wort „Entlastungsbudget“ beschreibt nur, wie hoch der Betrag ist. Auch die Voraussetzung ändert sich nicht: Die Pflege muss weiterhin selbst sichergestellt sein. Im ersten Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium vom Juni 2026, dem sogenannten Referentenentwurf, sollte § 37 noch „Entlastungsbudget“ heißen; diese Umbenennung hat die Bundesregierung nicht übernommen.

PflegegradPflegegeld bis 31. Dezember 2026Pflegegeld laut Entwurf ab 2027Unterschied
Pflegegrad 2347 Euro380 Europlus 33 Euro
Pflegegrad 3599 Euro630 Europlus 31 Euro
Pflegegrad 4800 Euro890 Europlus 90 Euro
Pflegegrad 5990 Euro1.080 Europlus 90 Euro

Für die Pflege durch einen Pflegedienst ist ein „Sachleistungsbudget“ geplant (§ 36 in der Entwurfsfassung): 890, 1.590, 2.090 und 2.530 Euro im Monat für die Pflegegrade 2 bis 5, heute sind es 796, 1.497, 1.859 und 2.299 Euro. Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich weiter kombinieren.

Wofür das höhere Pflegegeld reichen soll

Laut Begründung zu § 37 ist der Mehrbetrag vor allem für zwei Dinge gedacht: für Zeiten, in denen die Pflegeperson geplant abwesend ist und bisher die Ersatzpflege nach § 39 einsprang, und für den Kauf von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Für die einzelnen Leistungen hieße das:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: § 40 Absatz 2 mit den 42 Euro im Monat soll gestrichen werden. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen würden ab Pflegegrad 2 aus dem Pflegegeld oder dem Sachleistungsbudget bezahlt. Mehr dazu im Beitrag Zukunftspakt Pflege.
  • Verhinderungspflege: Sie soll als eigene Leistung entfallen, ebenso der Gemeinsame Jahresbetrag. Eine geplante Vertretung zu Hause, etwa während des Urlaubs der Pflegeperson, käme dann aus dem Pflegegeld, dem Sachleistungsbudget oder dem Sozialraumbudget.
  • Kurzzeitpflege und Notfälle: Hierfür plant der Entwurf ein gesondertes Überbrückungsbudget mit höchstens 2.285 Euro je Kalenderjahr (§ 39 in der Entwurfsfassung). Es soll die Kurzzeitpflege im Heim abdecken und ab 2028 auch einen ambulanten Pflege-Notdienst, wenn zum Beispiel die Pflegeperson unerwartet ausfällt. Solange jemand in Kurzzeitpflege ist, liefe das Pflegegeld zur Hälfte weiter, höchstens acht Wochen je Kalenderjahr.
  • Entlastungsbetrag: Er geht nicht im Pflegegeld auf. An seine Stelle tritt ab Pflegegrad 2 das Sozialraumbudget: monatlich höchstens 175 Euro, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren höchstens 300 Euro (§ 45b in der Entwurfsfassung). Es ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bestimmt, künftig auch für anerkannte Nachbarschaftshilfe.

Was der höhere Betrag für Sie bedeuten kann

Die Bundesregierung beschreibt die Umstellung als „ausgabenneutral“: Das Geld, das bisher für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ausgegeben wurde, soll in das Sachleistungs- und das Entlastungsbudget eingerechnet werden. Insgesamt soll also nicht mehr Geld fließen, es wird anders verteilt.

Ob Sie am Ende mehr oder weniger zur Verfügung haben, richtet sich danach, welche Leistungen Sie bisher in Anspruch nehmen. Angenommen, Sie erhalten heute Pflegegeld und schöpfen die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch jeden Monat aus. Dann sieht der Vergleich so aus:

PflegegradHeute: Pflegegeld plus bis zu 42 Euro PflegehilfsmittelEntwurf: Pflegegeld für beides
Pflegegrad 2389 Euro380 Euro
Pflegegrad 3641 Euro630 Euro
Pflegegrad 4842 Euro890 Euro
Pflegegrad 51.032 Euro1.080 Euro

Wer heute keine Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezieht, hätte den ganzen Mehrbetrag zur freien Verfügung. Auf der anderen Seite müsste auch eine geplante Vertretung der Pflegeperson zu Hause künftig aus demselben Topf bezahlt werden, für die es heute den Gemeinsamen Jahresbetrag gibt. Die Rechnung ist eine Vereinfachung; maßgeblich ist, was am Ende beschlossen wird.

Keine Erhöhung 2028, dafür jährlich ab 2029

Das heutige Gesetz sieht für den 1. Januar 2028 eine Erhöhung vor, die sich an der Teuerung orientiert (§ 30 SGB XI). Diese Anpassung würde nach dem Entwurf entfallen. Stattdessen ist ab 2029 eine Erhöhung in jedem Jahr geplant, jeweils am 1. Januar. Maßstab ist die Kerninflation der vorangegangenen drei Jahre, begrenzt auf die Lohnentwicklung. Die Beträge von 2027 würden also zwei Jahre lang gleich bleiben.

Beratungsbesuch und neue Pflegebegleitung

Bis zum 31. Dezember 2028 soll der halbjährliche Beratungsbesuch bleiben, wie er heute ist. Hinzu käme ein Angebot für den Anfang: Wer erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält und Pflegegeld bezieht, darf in den ersten drei Monaten zwei weitere Beratungen abrufen, zu Hause oder per Video (§ 37 Absatz 3 in der Entwurfsfassung).

Ab dem 1. Januar 2029 soll eine neue Pflegebegleitung an die Stelle treten (§ 7c in der Entwurfsfassung). Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter sollen Familien als feste Ansprechpersonen dabei unterstützen, Hilfen zu organisieren. Wer Pflegegeld bezieht, müsste die Pflegebegleitung dann einmal im Jahr zu Hause abrufen. Die Folgen eines versäumten Termins entsprächen denen beim heutigen Beratungsbesuch: erst eine Kürzung, bei Wiederholung der Entzug des Pflegegeldes. Erkennt die Pflegebegleitung, dass die Pflege zu Hause nicht ausreichend gesichert ist, macht sie Vorschläge und verabredet einen Folgetermin. Bleibt es auch danach dabei, bietet die Pflegekasse eine engere Unterstützung an, das sogenannte Fallmanagement. Lehnt die pflegebedürftige Person es ab, darf die Kasse das Pflegegeld entziehen.

Wie es mit dem Gesetz weitergeht

DatumSchrittStand
5. Juni 2026Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriumserster Entwurf
30. September 2026Die Bundesregierung beschließt den Gesetzentwurferledigt
9. Oktober 2026Zuleitung an den Bundesrat als „besonders eilbedürftig“, Drucksache 587/26erledigt
11. Dezember 2026Abschließende Beratung im Bundestaggeplant laut AOK-Bundesverband
18. Dezember 2026Zweiter Durchgang im Bundesratgeplant laut AOK-Bundesverband
1. Januar 2027Inkrafttreten der meisten Regeln (Artikel 11)nur geplant

Im parlamentarischen Verfahren kann sich der Entwurf noch ändern. Die Beträge und Regeln in diesem Beitrag sind deshalb Pläne, kein geltendes Recht.

Was Sie jetzt tun können

Sie müssen nichts unternehmen. Bis ein Gesetz beschlossen ist und in Kraft tritt, erhalten Sie Pflegegeld und alle anderen Leistungen wie bisher. Nutzen Sie die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch noch nicht, können Sie sie jetzt beantragen; wie das geht, steht im Beitrag Pflegepaket: Was Ihnen zusteht. Haben Sie noch keinen Pflegegrad, hilft der Beitrag Pflegegrad beantragen.

Häufige Fragen

Wird das Pflegegeld in den ersten Monaten halbiert?

Das ist nach dem Regierungsentwurf nicht vorgesehen. Im Referentenentwurf vom Juni 2026 hieß es noch, Pflegegrad 2 und 3 bekämen nach der ersten Einstufung drei Monate lang nur den halben Betrag. Das Kabinett hat diesen Satz gestrichen. Für den Anfang bleiben die zwei zusätzlichen Beratungen.

Gibt es künftig Pflegegeld bei Pflegegrad 1?

Nein. Das ist schon heute so und soll so bleiben: Der Entwurf gewährt Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets nur bei den Pflegegraden 2 bis 5. Was sich bei Pflegegrad 1 sonst ändern soll, lesen Sie im Beitrag Pflegegrad 1 ab 2027.

Muss ich das neue Pflegegeld neu beantragen?

Das Bundesgesundheitsministerium schreibt in seinen Fragen und Antworten, wer bisher Pflegegeld erhalten habe, dem stehe künftig das Entlastungsbudget zu; die Budgets sollen möglichst ohne neue Anträge funktionieren. Sobald ein Gesetz beschlossen ist, gibt Ihnen Ihre Pflegekasse verbindlich Auskunft.

Was wird aus meinen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?

Bis Ende 2026 übernimmt die Pflegekasse weiterhin bis zu 42 Euro im Monat dafür. Der Entwurf streicht diese eigene Leistung zum 1. Januar 2027. Mit Pflegegrad 2 bis 5 kämen Handschuhe, Desinfektionsmittel und Co. dann aus dem Pflegegeld oder aus dem Sachleistungsbudget.

Betrifft das auch Inkontinenzhilfen auf Rezept?

Nein. Hilfsmittel, die Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet, zahlt die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Diese Vorschrift ändert der Entwurf nicht. Den Unterschied erklärt der Beitrag Krankenkasse oder Pflegekasse.

So unterstützt Sie PharmaCare

Solange die heutige Regelung gilt, liefern wir Ihnen Pflegehilfsmittel als monatliches Paket, diskret nach Hause. Dafür übernimmt die Pflegekasse monatlich bis zu 42 Euro, unabhängig vom Pflegegeld. Den Antrag finden Sie in unseren Downloads; das Angebot gilt auch für privat Versicherte.

Fragen beantwortet unser qualifiziertes Fachpersonal Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr gebührenfrei, auch per WhatsApp und Signal.

0800 74 222 73WhatsAppSignal

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Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die beschriebenen Änderungen stehen in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung und gelten noch nicht; was davon Gesetz wird, entscheiden Bundestag und Bundesrat. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Stand: 12. Oktober 2026.