
Zum Jahreswechsel ändert sich bei Hilfsmitteln und in der Pflege vieles – manches steht fest, anderes ist erst beschlossen oder nur geplant. Dieser Überblick sortiert die Änderungen nach ihrem Stand und führt Sie zu den ausführlichen Beiträgen.
Das Wichtigste in Kürze
- Fest steht: Ab dem 1. Januar 2027 beträgt die Zuzahlung 10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Mittel. Für Hilfsmittel zum Verbrauch wie Vorlagen, Katheter oder Stomabeutel zahlen Sie höchstens 15 statt 10 Euro im Monat.
- Ebenfalls fest: Vom 1. Januar 2027 an gilt eine neue gesetzliche Definition für Verbandmittel. Für Wundgele und ähnliche „sonstige Produkte“ endet am 31. Dezember 2026 eine Übergangsfrist.
- Vom Bundestag beschlossen, aber noch nicht in Kraft: Krankenkassen sollen Hilfsmittel wieder ausschreiben dürfen, und vor einer Beitragserhöhung soll wieder ein Pflichtbrief kommen. Der Bundesrat berät am 20. November 2026.
- Nur ein Entwurf: Das Pflegeneuordnungsgesetz will unter anderem die 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch streichen. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt das bisherige Recht unverändert.
- Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 hat das Bundesgesundheitsministerium auf 2,9 Prozent festgelegt. Wie hoch der Satz Ihrer Kasse ist, entscheidet sie selbst.
Drei Stufen: verkündet, beschlossen, geplant
Ein Gesetz gilt erst, wenn es im Bundesgesetzblatt verkündet ist. Davor beschließt es der Bundestag, und der Bundesrat befasst sich damit. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung kann sich im Bundestag noch deutlich ändern. Deshalb steht bei jeder Änderung in diesem Beitrag, wie weit sie ist und seit wann.
- Verkündet: steht im Bundesgesetzblatt und gilt ab dem genannten Tag.
- Vom Bundestag beschlossen: Der Text steht weitgehend fest, gilt aber noch nicht. Der Zeitpunkt hängt vom Bundesrat und von der Verkündung ab.
- Entwurf: ein Vorschlag der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.
Verkündet: Das gilt ab 1. Januar 2027 sicher
Stand am 31. Oktober 2026: Diese Regeln stehen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 228). Wir nennen es hier kurz Spargesetz.
| Was ändert sich | Stand | Was heißt das für Sie |
|---|---|---|
| Zuzahlung zu Hilfsmitteln, Arznei- und Verbandmitteln: 10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro (bisher 5 und 10 Euro) | verkündet, gilt ab 1. Januar 2027 | Bei einem Rollator oder einer Bandage zahlen Sie bis zu 5 Euro mehr. Mehr im Beitrag Zuzahlung ab 2027. |
| Hilfsmittel zum Verbrauch: höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf (bisher 10 Euro) | verkündet; die Korrektur für 2026 hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen | Bis 31. Dezember 2026 höchstens 10 Euro im Monat, danach höchstens 15 Euro. Mehr zahlen Sie nur, wenn die Kasse für Ihren Monatsbedarf mehr als 100 Euro übernimmt. |
| Neue Definition für Verbandmittel | verkündet, gilt ab 1. Januar 2027 | Wundauflagen, die bedecken oder aufsaugen und zusätzlich etwa feucht halten oder gegen Keime wirken, gelten als Verbandmittel. Mehr im Beitrag Wundversorgung ab 2027. |
| Abschlag von 3 Prozent auf Hilfsmittelpreise 2027 und 2028, neue Regeln für Festbeträge, Preisstopp für Wundprodukte bis 2030 | verkündet | Das betrifft die Vergütung der Versorger und die Preise der Hersteller, nicht Ihren Anspruch. Mehr im Beitrag Spargesetz 2027. |
Die Belastungsgrenze bleibt: Im Jahr zahlen Sie höchstens 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen zu, bei schwerwiegender chronischer Krankheit 1 Prozent. Wer schon für 2026 befreit ist, stellt für 2027 einen neuen Antrag.
Wundgele, Cremes und Spüllösungen
Sogenannte sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind nach Angaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bis zum 31. Dezember 2026 auch ohne Aufnahme in die Anlage V seiner Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähig. Danach zahlt die Kasse sie nur noch, wenn sie dort stehen. Seine Regeln zur Abgrenzung passt der G-BA an die neue Definition an; einen Beschluss dazu gab es am 31. Oktober 2026 noch nicht. Bekommen Sie ein Wundgel, eine Salbe oder eine Spüllösung verordnet, sprechen Sie Ihre Praxis noch vor dem Jahreswechsel darauf an.
Vom Bundestag beschlossen: Der Bundesrat ist am Zug
Stand am 31. Oktober 2026: Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag die Reform der Notfallversorgung beschlossen (Drucksache 21/8629). Darin stehen auch Änderungen bei Hilfsmitteln und Krankenkassen. Seit dem 30. Oktober 2026 liegt das Gesetz dem Bundesrat vor (Drucksache 620/26); die Frist für seine Beratung endet am 20. November 2026, dem Tag seiner nächsten Sitzung. Verkündet ist das Gesetz noch nicht.
| Was ändert sich | Stand | Was heißt das für Sie |
|---|---|---|
| Krankenkassen dürfen Hilfsmittelverträge wieder ausschreiben, wenn das zweckmäßig ist | vom Bundestag beschlossen, gilt ab dem Tag nach der Verkündung | Heute ändert sich nichts. Schreibt Ihre Kasse später für Ihre Produkte aus, dürfen nur die ausgewählten Versorger liefern. Mehr im Beitrag Ausschreibungen bei Hilfsmitteln. |
| Pflichtbrief vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrags kehrt zurück | vom Bundestag beschlossen, gilt ab dem Tag nach der Verkündung | Bis dahin muss Ihre Kasse Sie nicht eigens anschreiben. Achten Sie selbst auf Ihren Beitrag. Mehr im Beitrag Krankenkasse wechseln. |
| Abschlag von 3 Prozent: Maßgeblich wird der Eingang der Rechnung bei der Kasse | vom Bundestag beschlossen | Betrifft die Abrechnung zwischen Versorger und Kasse, nicht Ihren Anspruch. |
| Monatsgrenze für Hilfsmittel zum Verbrauch: bis Ende 2026 rückwirkend wieder 10 Euro im Gesetz | vom Bundestag beschlossen | Für Sie ändert sich nichts: Bis Jahresende gelten 10 Euro, ab 1. Januar 2027 15 Euro. |
Zustimmen muss der Bundesrat nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht. Er kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen; dann verzögert sich die Verkündung. Bis dahin gilt das bisherige Recht: keine Ausschreibungen, kein Pflichtbrief, und der Abschlag richtet sich nach dem Beginn der Versorgung. Die höheren Zuzahlungen ab 1. Januar 2027 hängen davon nicht ab – sie stehen schon im verkündeten Spargesetz.
Entwurf: die Pflegereform
Stand am 6. November 2026: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Seit dem 9. Oktober 2026 liegt er dem Bundesrat als besonders eilbedürftige Vorlage vor, inzwischen als Drucksache 587/26 (neu); Stellung nehmen kann der Bundesrat bis zum 20. November 2026. Der Bundestag hat den Entwurf am 5. November 2026 in erster Lesung beraten (Drucksache 21/8869) und federführend an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen; dieser hat für den 25. November 2026 eine Anhörung von Sachverständigen beschlossen. In der Debatte kündigte Bundesgesundheitsminister Linnemann Nachbesserungen an, vor allem beim Entlastungsbetrag und bei der Verhinderungspflege; konkrete Änderungen liegen noch nicht vor. Nach dem Zeitplan des AOK-Bundesverbands soll der Bundestag am 11. Dezember 2026 abschließend beraten, der Bundesrat am 18. Dezember 2026. Das sind geplante Termine. In Kraft treten soll der größte Teil am 1. Januar 2027.
Dabei soll es nicht bleiben: Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll eine Kommission bis Ende Januar 2027 Vorschläge vorlegen, auf denen eine Strukturreform für die Pflege aufbauen soll. Diese soll am 1. Juli 2027 in Kraft treten. Leistungen der Pflegeversicherung können sich also auch nach dem 1. Januar 2027 noch ändern.
| Was ändert sich | Stand | Was heißt das für Sie |
|---|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe: Die eigene Leistung von bis zu 42 Euro im Monat soll wegfallen | Entwurf | Bis 31. Dezember 2026 unverändert. Nach dem Entwurf kämen diese Produkte ab Pflegegrad 2 aus dem Pflegegeld oder dem Sachleistungsbudget, bei Pflegegrad 1 gäbe es keinen Ersatz. |
| Pflegegeld „im Umfang eines Entlastungsbudgets“: 380, 630, 890 und 1.080 Euro für die Pflegegrade 2 bis 5 (heute 347, 599, 800 und 990 Euro) | Entwurf | Mehr Geld, aus dem aber auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und eine geplante Vertretung bezahlt werden sollen. Mehr im Beitrag Pflegegeld und Entlastungsbudget. |
| Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag von 131 Euro und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen entfallen; für die Einstufung wären 15 statt 12,5 Punkte nötig | Entwurf | Ein bestehender Pflegegrad soll allein wegen der neuen Punktgrenzen nicht verloren gehen. Mehr im Beitrag Pflegegrad 1 ab 2027. |
| Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat statt Entlastungsbetrag, nur für die Pflegegrade 2 bis 5 | Entwurf | Gedacht für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Einen Überblick über den ganzen Entwurf gibt der Beitrag Zukunftspakt Pflege. |
Hilfsmittel auf Rezept der Krankenkasse – etwa Inkontinenzprodukte, Katheter oder Stomaversorgung – regelt § 33 SGB V. Diese Vorschrift ändert der Entwurf nicht, und einen Pflegegrad brauchen Sie dafür nicht.
Weitere Termine für 2027
| Was ändert sich | Stand | Was heißt das für Sie |
|---|---|---|
| Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2027: 2,9 Prozent | vom Bundesgesundheitsministerium am 30. Oktober 2026 festgelegt | Ein Richtwert. Den Satz Ihrer Kasse legt sie selbst fest; im Schnitt erheben die Kassen nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen derzeit 3,13 Prozent. |
| Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung | geltendes Recht (§ 175 Absatz 4 SGB V) | Erhöht Ihre Kasse zum 1. Januar 2027, können Sie bis zum 31. Januar 2027 wechseln. Vorher prüfen, ob Ihr Versorger Vertragspartner der neuen Kasse ist. |
| Kataloge, nach denen Pflegefachpersonen häusliche Krankenpflege und die dafür nötigen Hilfsmittel selbst verordnen dürfen | gesetzliche Frist 31. Dezember 2026 (§ 73d SGB V) | Erst mit diesen Katalogen dürfen Pflegefachpersonen selbst verordnen. Mehr im Beitrag Verordnung durch Pflegefachpersonen. |
| Elektronische Verordnung von Hilfsmitteln | geltendes Recht: ab 1. Juli 2027; ein Gesetzentwurf vom 15. Juli 2026 will den Termin auf den 1. Juli 2030 verschieben | Vorerst kommt Ihr Rezept weiter auf Papier. Mehr im Beitrag E-Rezept für Hilfsmittel. |
| Anschluss der Hilfsmittelversorger an die Telematikinfrastruktur, das gesicherte Datennetz des Gesundheitswesens | geltendes Recht: bis 1. Oktober 2027 (§ 360 Absatz 8 SGB V) | Eine Aufgabe für die Versorger; Sie müssen nichts tun. |
Was Sie bis zum Jahresende tun können
- Heben Sie Ihre Quittungen über Zuzahlungen auf und beantragen Sie die Befreiung für 2027 neu, wenn Sie die Belastungsgrenze erreichen.
- Sprechen Sie Ihre Praxis an, wenn Sie ein Wundgel, eine Wundsalbe oder eine Spüllösung bekommen.
- Achten Sie auf Post und Mitteilungen Ihrer Krankenkasse zum Zusatzbeitrag für 2027.
- Die Pflegekasse zahlt für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro je Monat. Das gilt bis zum 31. Dezember 2026 unverändert; was danach gilt, entscheiden Bundestag und Bundesrat.
- Für die Einstufung in einen Pflegegrad soll nach dem Entwurf das Recht am Tag des Antrags gelten. Steht ein Antrag ohnehin an, sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse. Wie das geht, erklärt der Beitrag Pflegegrad beantragen.
Häufige Fragen
Zahle ich ab Januar für meine Inkontinenzprodukte mehr zu?
Nur wenn Ihre Kasse für den Monatsbedarf mehr als 100 Euro übernimmt. Dann steigt Ihre Zuzahlung um höchstens 5 Euro im Monat, denn die Grenze liegt ab dem 1. Januar 2027 bei 15 statt 10 Euro. Liegt der Betrag darunter, zahlen Sie wie bisher 10 Prozent.
Muss ich 2027 meinen Versorger wechseln?
Nicht wegen der Ausschreibungen, jedenfalls nicht sofort. Die Regel gilt erst nach der Verkündung, und eine Kasse muss vorher prüfen, ob eine Ausschreibung zweckmäßig ist, und ein Vergabeverfahren durchführen. Welche Produktgruppen ausgeschrieben werden, ist offen.
Bezahlt die Pflegekasse mein Pflegepaket auch 2027?
Bis zum 31. Dezember 2026 ja, mit bis zu 42 Euro im Monat. Für die Zeit danach sieht der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor, diese eigene Leistung zu streichen. Beschlossen ist das nicht; wir passen diesen Beitrag an, sobald Bundestag und Bundesrat entschieden haben.
Was passiert, wenn der Bundesrat die Notfallreform aufhält?
Dann gelten Ausschreibungen und Pflichtbrief erst später. Die neuen Zuzahlungen ab 1. Januar 2027 sind davon nicht betroffen, auch nicht die 15 Euro im Monat für Hilfsmittel zum Verbrauch.
Bekomme ich 2027 ein E-Rezept für meine Hilfsmittel?
Nach geltendem Recht müssen Ärztinnen und Ärzte Hilfsmittel ab dem 1. Juli 2027 elektronisch verordnen. Die Bundesregierung will das auf 2030 verschieben. Bis dahin reichen Sie Ihr Papierrezept wie gewohnt ein.
So unterstützt Sie PharmaCare
Wir klären die Genehmigung mit Ihrer Krankenkasse und rechnen direkt mit ihr ab. PharmaCare hat über 400 Verträge mit gesetzlichen und privaten Kassen. Ob wir auch mit Ihrer Kasse einen Vertrag haben und was die Änderungen für Ihre Versorgung bedeuten, sagt Ihnen unser qualifiziertes Fachpersonal – Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr gebührenfrei, auch per WhatsApp oder Signal.
Solange die heutige Regelung gilt, liefern wir Pflegehilfsmittel als monatliches Paket; die Pflegekasse zahlt dafür bis zu 42 Euro im Monat, den Antrag finden Sie in unseren Downloads. Ihr Rezept schicken Sie uns im Original an PharmaCare GmbH, Raiffeisenallee 16, 82041 Oberhaching, am einfachsten mit dem kostenlosen Freiumschlag.
0800 74 222 73WhatsAppSignalQuellen
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228 – Artikel 1 Nummer 12, 12a, 15, 23, 46 und 48, Artikel 8
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zur Reform der Notfallversorgung, Drucksache 21/8629, Deutscher Bundestag, 14. Oktober 2026 – Nummer 18b und 20a, Artikel 1a, 1b und 11; Beschluss des Bundestages vom 15. Oktober 2026; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/6808
- Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Bundesrat, Drucksache 620/26 vom 30. Oktober 2026
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Bundesrat, Drucksache 587/26 (neu), beim Bundesrat seit 9. Oktober 2026 – Artikel 1 Nummer 16, 24, 30, 33, 41 und 86, Artikel 11
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Drucksache 21/8869, Deutscher Bundestag; Plenarprotokoll 21/105 der 105. Sitzung vom 5. November 2026 – Tagesordnungspunkt 7, erste Beratung, Seite 13201 B; Bundestag debattiert über das Pflegeneuordnungsgesetz, Textarchiv des Deutschen Bundestages; Öffentliche Anhörung am 25. November, hib – heute im bundestag, 4. November 2026
- Pflegestrukturkommission nimmt Arbeit auf, Bundesministerium für Gesundheit, 27. Oktober 2026
- Plenarsitzungen 2026 und 2027, Bundesrat; Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung – Beratungsfolge, AOK-Bundesverband (geplanter Zeitplan, keine amtliche Quelle)
- BMG legt durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz auf 2,9 Prozent fest, Bundesministerium für Gesundheit, 30. Oktober 2026; Pressemitteilung zum Zusatzbeitragssatz 2027, Verband der Ersatzkassen
- Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung und Gesetzesaufträge, Gemeinsamer Bundesausschuss
- Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, Kabinettsfassung vom 15. Juli 2026, Bundesministerium für Gesundheit
- SGB V: § 33, § 73d, § 175, § 242a, § 360; SGB XI: § 15, § 37, § 40, § 45b, Bundesministerium der Justiz
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Die Reform der Notfallversorgung ist vom Bundestag beschlossen, aber noch nicht verkündet; das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Entwurf. Stand: 6. November 2026.